Zu beachten ist allerdings, dass nach den eigenen Angaben der Gesuchstellerin die Krankenkasse 50 % dieser Kosten übernahm (vgl. vorsorgliches Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 25 Rz 55), aber nur bis zur Volljährigkeit von E.________, also bis Mai 2016 (vgl. KG-act. 31, S. 4 Rz 7 und KG-act. 31/1), und insoweit es sich nicht um Kosten für gewöhnliche zahnärztliche Behandlungen oder Dentalhygienikerarbeiten handelt. Aus diesen Gründen sind unter dem Titel Zahnarzt bis und mit Mai 2016 gerundet Fr. 50.00 pro Monat (Fr. 599.95 + Fr. 1‘638.50 + [5/12 x Fr. 637.85 = Fr. 265.80] = Fr. 2‘504.25; Kantonsgericht Schwyz 16