bb) Für zahnärztliche Behandlungen im Jahre 2014 reichte die Gesuchstellerin nur eine Rechnung von Dr. I.________ ins Recht und zwar jene vom 29. Juni 2015 im Betrag von Fr. 599.95 (Vi-KB 5/8 = KG-act. 24/12). Für das Jahr 2015 sind Kosten für solche Behandlungen von insgesamt Fr. 1‘638.50 (zuzüglich Fr. 210.00 für gewöhnliche zahnärztliche Behandlungen und Dentalhygienikerarbeiten) glaubhaft gemacht (KG-act. 24/13-24/16 [KG-act. 24/13 = Vi-KB 5/9]). Im Jahre 2016 beliefen sich die zahnärztlichen Kosten auf total Fr. 637.85 (KG-act. 24/17 f.).