Die Gesuchstellerin machte die Kosten für das behauptete Pfadilager in Belgien unter dem Titel „Ferien“ geltend (vorsorgliches Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 21 Ziff. 45), weshalb diese nicht nochmals unter dem Titel „weitere Hobbies“ miteinbezogen werden können, was die Vorinstanz denn auch nicht tat (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2.6 S. 19). Dagegen sind die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für das Schneesportlager von Fr. 510.00 (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2.6 S. 19 mit Hinweis auf Vi-KB 3/9) nicht in den Bildungskosten enthalten und somit zusätzlich zu beachten. Somit vermögen beide Vorbringen der Parteien nicht zu überzeugen.