von E.________ getätigt zu haben. Gestützt darauf wären in den Jahren 2014 bis 2016 für Bildungsreisen durchschnittlich rund Fr. 890.00 pro Jahr (Fr. 2‘670.60 : 3) bzw. Fr. 74.20 pro Monat, also nicht nur Fr. 300.00 pro Jahr bzw. Fr. 25.00 pro Monat, wie von der Vorinstanz berücksichtigt, in die Bedarfsrechnung von E.________ aufzunehmen. Nicht zu hören ist der Gesuchsgegner mit seinem Vorbringen in der Eingabe vom 6. Januar 2017, wonach sich der Sprachaufenthalt im Ausland nicht wiederhole (KG-act. 29, S. 5 Rz 15). Denn diese neue Behauptung erfolgt wegen der im Berufungsverfahren geltenden Novenrechtsbeschränkung verspätet (vgl. E. 1c vorne).