Nicht berücksichtigt werden können dagegen die neuen Behauptungen der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2016, wonach sich die jährlichen Kosten an der Kantonsschule Ausserschwyz per 1. August 2016 von Fr. 500.00 auf Fr. 700.00 erhöhen würden sowie im Jahre 2015 und 2016 für E.________ Ausbildungskosten von total Fr. 5‘149.00 bzw. Fr. 3‘379.00 angefallen seien (KG-act. 24, S. 7 Rz 15 f. und KG-act. 20/20-22). Zum einen sind darin auch Schulkosten enthalten, welche die Vorinstanz an anderer Stelle berücksichtigte (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2.9 S. 20 f.). Zum anderen sind diese Vorbringen im erwähnten Umfang und die entsprechenden Unterlagen neu.