bb) Die von der Gesuchstellerin neu eingereichten Unterlagen, Sprachaufenthalt in Cambridge und Bildungsreise (vgl. KG-act. 1/7 und 1/8), sind miteinzubeziehen, da diese erst vom 10. bzw. 20. November 2015 datieren und die angefochtene Verfügung bereits kurze Zeit später am 25. November 2015 erging, was die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Januar 2016 auch darlegt (vgl. KG-act. 10, S. 14 Rz 43).