aa) Die Gesuchstellerin will unter diesem Titel monatlich insgesamt Fr. 284.70 angerechnet haben. Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Annahme der Vorinstanz hätten die Kosten für den Sprachaufenthalt von E.________ nicht nur Fr. 300.00, sondern tatsächlich Fr. 1‘970.00 pro Jahr betragen, also Fr. 139.00 mehr pro Monat. Dies rühre daraus her, dass E.________ im Herbst 2015 einen Sprachaufenthalt in Cambridge genossen Kantonsgericht Schwyz 12 habe. Zudem werde sie mit der Schule im Herbst 2016 an einer obligatorischen Bildungsreise teilnehmen, welche Fr. 700.00 koste (KG-act. 1, S. 10 f. Rz 18 f.; KG-act. 1/7 und 1/8).