__ per 16. Mai 2016 berechtigt, da sie von ihrer Tochter am 15. November 2016 bevollmächtigt wurde, deren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Gesuchsgegner insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren betr. vorsorgliche Massnahmen geltend zu machen (KG-act. 19/1). Daher sind die strittigen drei Bedarfsposition für E.________ zu prüfen: Die weiteren Hobbies, die zahnärztlichen Kosten sowie die Höhe der Krankenkassenprämien ab 1. Januar 2017. a) Die Vorinstanz setzte den monatlichen Betrag für „weitere Hobbies“ von E.________ auf Fr. 145.50 fest (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2.6 S. 19 f. und E. 12.1 S. 33 f.).