2.2 Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren die Erhöhung der von der Vorinstanz gesprochenen monatlichen Beiträge an den Unterhalt für die Tochter E.________ von Fr. 2‘778.45 auf Fr. 2‘917.45 (01.03.2014 bis 31.07.2015) sowie von Fr. 2‘798.45 auf Fr. 2‘937.45 (ab 01.08.2015 bis 31.12.2016) bzw. auf Fr. 3‘234.90 (ab 01.01.2017). Dazu ist die Gesuchstellerin auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters von E.________ per 16. Mai 2016 berechtigt, da sie von ihrer Tochter am 15. November 2016 bevollmächtigt wurde, deren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Gesuchsgegner insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren betr. vorsorgliche Massnahmen geltend zu machen (KG-act. 19/1).