Fr. 176.75 erhöhen würden (KG-act. 19, S. 2 Antrag Ziff. 2). Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 einen Unterhaltsbeitrag für F.________ ab 1. Januar 2017 von Fr. 2‘499.00 pro Monat (KG-act. 22, S. 3 Rz 3 und 5). Zufolge Anerkennung durch den Gesuchsgegner ist der monatliche Unterhaltsbeitrag für F.________ ab 1. Januar 2017 auf Fr. 2‘499.00 festzusetzen. Insoweit ist die Berufung gutzuheissen.