Verfügung, E. 12.1 S. 33 f.). Sie schloss daraus, dass sämtliche Bedürfnisse aller Parteien mit dem vom Gesuchsgegner erzielten Monatseinkommen von Fr. 22‘296.05 (angef. Verfügung, E. 10 S. 30 f.) gedeckt werden könnten. Darum verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe der jeweiligen Bedarfspositionen der Gesuchstellerin, von E.________ und von F.________ (angef. Verfügung, E. 12.1 S. 34 f.).