Das Gericht ist diesfalls verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Beweise, welche für den Entscheid wesentlich sind, hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien abzunehmen (Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2013, N 12 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Beweisabnahme von Amtes wegen gilt indessen nicht schrankenlos. Insbesondere ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung zulässig.