Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Diese Bestimmung gilt auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620). Das Gericht ist diesfalls verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln.