1. a) Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO, Art. 252 Abs. 1 ZPO, Art. 176 Abs. 1 ZGB). Die erheblichen Tatsachen sind lediglich glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO).