1. Antrag 1, 1. Teil, hinsichtlich des monatlichen Unterhaltsbeitrages für die Berufungsklägerin von CHF 8‘537.65 ab 1. März 2014 sei abzuweisen und ab 1.1.2017 sei der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte auf monatlich CHF 7‘729.80 festzusetzen, und Antrag 1, 2. Teil, hinsichtlich des zusätzlichen, rückwirkend ab 1. März 2013 zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin von CHF 4‘630.00 sei abzuweisen. 2. Antrag 2 sei hinsichtlich der höheren Unterhaltsbeiträge für die Tochter E.____