March, ZEO 11 74) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 19. Juni 2015 noch bei einer kantonalen Instanz rechtshängig ist, zu verpflichten. 2. Der Berufungsbeklagte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2015 zu verpflichten, der Berufungsklägerin, monatlich im Voraus, nebst jeweiligen Kinder-/Ausbildungszulagen, an den Unterhalt der Tochter E.__