3. Anträge 3 und 4 seien abzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin. Am 25. Januar 2016 hält die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufungseingabe vom 7. Dezember 2015 fest (KG-act. 10), wozu sich der Gesuchsgegner am 16. Februar 2016 vernehmen lässt (KG-act. 12). Die Gesuchstellerin nimmt dazu am 26. Februar 2016 Stellung (KG-act. 14). Kantonsgericht Schwyz 6 Mit Eingabe vom 16. November 2016 ändert die Gesuchstellerin ihre Berufungsbegehren wie folgt ab (KG-act. 19, S. 2; Änderungen kursiv, Weglassungen […]):