1. Antrag 1, 1. Teil, hinsichtlich des monatlichen Unterhaltsbeitrages für die Berufungsklägerin von CHF 8‘537.65 ab 1. März 2014 sei abzuweisen, und auf den suspensivbedingten Antrag 1, 2. Teil, hinsichtlich des zusätzlichen, rückwirkend ab 1. März 2013 zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin von CHF 4‘630.00 sei nicht einzutreten bzw. eventualiter sei er abzuweisen. 2. Antrag 2 sei hinsichtlich der höheren Unterhaltsbeiträge für die Tochter E.________ abzuweisen. 3. Anträge 3 und 4 seien abzuweisen.