1. Der Berufungsbeklagte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2015 zu verpflichten, der Berufungsklägerin, monatlich im Voraus, ab 1. März 2014 an ihren Unterhalt CHF 8‘537.65 und, unter der Suspensivbedingung, dass das Scheidungsverfahren der Parteien (aktuell hängig beim Bezirksgericht March, ZEO 11 74) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des schweizerischen Zivilgesetz- Kantonsgericht Schwyz 5