3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, monatlich im Voraus, nebst jeweiliger Kinder-/Ausbildungszulage, an den Unterhalt der Tochter 3.1 E.________ - Fr. 2‘778.45 ab 01.03.2014 bis 31.07.2015, - Fr. 2‘798.45 ab 01.08.2015; 3.2 F.________ - Fr. 2‘403.10 ab 01.03.2014 bis 31.07.2015, - Fr. 2‘467.90 ab 01.08.2015, zu bezahlen. 4. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die von ihm ab 01.03.2014 jeweils geleisteten monatlichen Zahlungen an diese Unterhaltsverpflichtungen anzurechnen.