1. [Zuweisung eheliche Liegenschaft für Dauer der Massnahmen an die Gesuchstellerin.] 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, monatlich im Voraus, ab 01.03.2014 an den Unterhalt der Gesuchstellerin Fr. 7‘697.35 zu bezahlen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, monatlich im Voraus, nebst jeweiliger Kinder-/Ausbildungszulage, an den Unterhalt der Tochter 3.1 E.________ - Fr. 2‘778.45 ab 01.03.2014 bis 31.07.2015, - Fr. 2‘798.45 ab 01.08.2015;