Die Einigungsverhandlung vom 10. Dezember 2014 blieb ohne Erfolg. Am 26. Januar 2015 nahm die Gesuchstellerin Stellung zu den Noven der Eingabe vom 22. April 2014. Der Gesuchsgegner nahm am 29. Mai 2015 seinerseits Stellung zu den Noven der Gesuchstellerin in der Eingabe vom 26. Januar 2015. In der Folge reichten die Parteien am 22. Juni 2015, 3. Juli 2015, 20. Juli 2015, 24. August 2015 und 7. September 2015 unaufgeforderte Stellungnahmen ein. Kantonsgericht Schwyz 4 Am 25. November 2015 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes: