Der Unterhaltsbeitrag sei ab 1. Januar 2015 um die Hälfte des durch die Gesuchstellerin erzielten Nettoeinkommens zu reduzieren, mindestens jedoch um CHF 2‘000.00 monatlich. 5. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, seine Unterhaltszahlungen für den Zeitraum ab 1. März 2014 an seine Unterhaltsverpflichtung anzurechnen. 6. Alle anderslautenden oder weitergehenden Anträge der Gesuchstellerin, inkl. Antrag 5, seien abzuweisen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin.