4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich ab 1. März 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 7‘400.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats. Der Unterhaltsbeitrag sei ab 1. Januar 2015 um die Hälfte des durch die Gesuchstellerin erzielten Nettoeinkommens zu reduzieren, mindestens jedoch um CHF 2‘000.00 monatlich.