Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 4. Der Beklagte sei rückwirkend ab 1. März 2013 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 13‘880.00 bis Juli 2013, von Fr. 12‘755.00 von August 2013 bis Dezember 2013 und von Fr. 12‘785.00 ab Januar 2014 zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzgl. MwSt. zu Lasten des Beklagten. Kantonsgericht