Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 3. Der Beklagte sei rückwirkend ab 1. März 2013 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, an den Unterhalt von F.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4‘440.00 bis Juli 2013, Fr. 3‘650.00 von August 2013 bis Juli 2015 und von Fr. 5‘560.00 ab August 2015 zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.