1. Die eheliche Liegenschaft G.________ xx in H.________ sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens samt Mobiliar und Hausrat der Klägerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. 2. Der Beklagte sei rückwirkend ab 1. März 2013 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, an den Unterhalt von E.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4‘965.00 bis Juli 2013 und von Fr. 4‘175.00 ab August 2013 zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.