{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a16fef827c569e66da33d6045de13d3c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2015_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2015_78", "Checksum": "70250d159995394b60d19cac413dc9f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2015 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.\nDispositivziffer 4 der erstinstanzlichen Verfügung ist insoweit zu ergänzen, als\nfestzuhalten ist, dass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin für die Zeit vom\n1. März 2014 bis 29. Februar 2016 jeweils Fr. 12‘963.70 pro Monat (zuzüglich\nKinder-bzw. Ausbildungszulagen von Fr. 450.00 bzw. Fr. 500.00) bezahlte. Da\ndie Änderungen gegenüber der angefochtenen Verfügung nur geringfügig\nausfallen, ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl.\nangef. Verfügung, E. 14 S. 35 f.) beizubehalten und wird die Gesuchstellerin\nfür das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Kosten\ndes Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 5‘000.00 festzusetzen.\nHinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung ist zu beachten, dass die\nGesuchstellerin gegenüber der angefochtenen Verfügung für ihre Kinder und\nfür sich selber einen um insgesamt rund Fr. 1‘000.00 pro Monat höheren\nKantonsgericht Schwyz 43\n\nVerbrauchsunterhalt (ab 1. März 2014) sowie neu einen Vorsorgeunterhalt\nvon monatlich Fr. 4‘630.00 (ab 1. März 2013) beantragt. Bei wiederkehrenden\nLeistungen ist der Kapitalwert massgebend zur Ermittlung des Streitwerts. Bei\nungewisser Dauer gilt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als\nKapitalwert (Art. 92 ZPO). Das Scheidungsverfahren ist seit September 2011\nvor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March rechtshängig. Es ist ungewiss,\nwann ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegen wird. Vor diesem\nHintergrund ist von einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00\nauszugehen und die Parteientschädigung gestützt auf die §§ 2, 6, 8 und 10 f.\nGebTRA ermessensweise auf Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST)\nfestzusetzen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom\n25. November 2015 aufgehoben und ersetzt sowie Dispositiv-Ziffer 4 ergänzt (kursiv), und zwar wie folgt:\n\n3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, monatlich im Voraus, nebst\njeweiliger Kinder-/Ausbildungszulage, an den Unterhalt der Tochter\n3.1 […];\n3.2 F.________\n- Fr. 2‘403.10 ab 01.03.2014 bis 31.07.2015,\n- Fr. 2‘467.90 ab 01.08.2015-31.12.2016,\n- Fr. 2‘499.00 ab 01.01.2017,\nzu bezahlen.\n4. a) Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die von ihm ab 01.03.2014\nbis 29.02.2016 geleisteten monatlichen Zahlungen von jeweils\nmonatlich Fr. 12‘963.70 (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) an die Kinder- und Ehegattenunterhaltsverpflichtungen\nanzurechnen.\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nb) Der Gesuchsgegner ist berechtigt, allfällige ab 1. März 2016 geleistete weitere Zahlungen an seine Kinder- und Ehegattenunterhaltspflicht anzurechnen, falls er deren Tilgung mittels Urkunden zu beweisen vermag.\n\nIm Übrigen wird die Verfügung, soweit angefochten, bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 5'000.00 werden\nder Gesuchstellerin auferlegt und aus deren Kostenvorschuss bezogen.\n\n3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nZivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98\nBGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin\nD.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung\nan die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\nKantonsgericht Schwyz 45\n\nVersand 3. April 2017 nsc\n"}