{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a16fef827c569e66da33d6045de13d3c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2015_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2015_78", "Checksum": "70250d159995394b60d19cac413dc9f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2015 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Massnahmen Scheidung\n\ncc) Der Gesuchsgegner weist darauf hin, dass ein zusätzlicher Beitrag für\nden Vorsorgeunterhalt einer zweckgebundenen Sparquote gleichkäme, die\nnicht zum laufenden Unterhalt gehöre und im vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht zugewiesen werden dürfe (KG-act. 12, S. 4 Rz 9). Die Gesuchstellerin äussert sich nicht dazu (KG-act. 14, S. 2). Das Kantonsgericht teilt die\nAuffassung des Gesuchsgegners, da es im Stadium des Eheschutzverfahrens\nausschliesslich um Verbrauchsunterhalt geht (BGer, Urteil 5A_565/2015 vom\n24. November 2015, E. 4.1), was auch für das vorsorgliche Massnahmeverfahren gelten muss. Daher kann die Gesuchstellerin für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bzw. ab 1. Januar 2017 (vgl. E. 4b/bb\nvorne) bis zur Auflösung der Ehe (vgl. BGer, Urteil 5A_725/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.3) nicht mehr an den Beiträgen der beruflichen Vorsorge des\nGesuchsgegners partizipieren. Gleichwohl droht der Gesuchstellerin bezüglich\nder Altersvorsorge keine Beitragslücke. Denn der Scheidungsrichter wird im\nRahmen des Scheidungsverfahrens dafür sorgen können, dass die Gesuchstellerin eine angemessene Altersvorsorge im Rahmen der dritten Säule wird\naufbauen können, da vorliegend sehr günstige Einkommensverhältnisse bestehen (vgl. Schwenzer, in: Schwenzer, FamKommentar, Scheidung, Band I,\nZGB, 2011, N 10 zu Art. 125 ZGB). Dabei wird er berücksichtigen können,\ndass die Gesuchstellerin für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bzw. ab 1. Januar 2017 bis zur Auflösung der Ehe nicht mehr an den\nBeiträgen der beruflichen Vorsorge des Gesuchsgegners partizipiert. Ist es\neinem Ehegatten nämlich nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden\nUnterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst\naufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten\n(Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt knüpft an die\nLebensverhältnisse der Parteien an; bei lebensprägenden Ehen an den in der\nEhe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter\nMehrkosten, auf dessen Fortführung bei genügenden Mittel beide Teile\nAnspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden\nKantonsgericht Schwyz 41\n\nUnterhalts bildet. Der Bemessung der Altersvorsorge ist daher die für die\nEhegatten massgebliche Lebenshaltung zugrunde zu legen (BGE 125 III 158\nE. 4.3 S. 160; Gloor/Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar,\nZivilgesetzbuch I, 2014, N 4 und 22 zu Art. 125 ZGB). Zudem kann das\nGericht dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung\nzusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der\nverpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und\nInvalidenvorsorge verfügt (Art. 124b Abs. 3 ZGB). Die jüngere Tochter\nF.________ wird erst am 29. März 2021 18 Jahre alt. Ausserdem ist der Vorsorgeunterhalt insbesondere erst nach güterrechtlicher Auseinandersetzung\nzu berechnen (Schwenzer, a.a.O., N 9a zu Art. 125 ZGB). Ebenfalls ist dem\nUmstand Rechnung zu tragen, dass die Gesuchstellerin das Vorbringen des\nGesuchsgegners nicht bestreitet, wonach sie im Scheidungsverfahren an der\nHauptverhandlung lebenslange Unterhaltsbeiträge beantragt habe (KG-act.\n12, S. 3 Rz 6; KG 14, S. 2 Rz 2). Lebenslange Unterhaltsbeiträge haben aber\ndort keine Berechtigung, wo Austrittleistungen zu teilen sind und diese auch\ngeteilt werden können (BGer, Urteil 5C.31/2007 vom 3. Mai 2007, E. 4.2). Der\nVerzicht auf eine Teilung der Austrittsleistungen kann im Interesse des anspruchsberechtigten Ehegatten liegen, um mit den lebenslangen Unterhaltsbeiträgen sicherzustellen, dass der leistungspflichtige Ehegatte die geschuldete Unterhaltsrente auch nach Erreichen des Pensionierungsalters wird erbringen können (Walser, in: Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N 7 zu Art. 123 ZGB).\nInsoweit wird der Spielraum des Scheidungsrichters noch grösser, um der\nGesuchstellerin den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge zu ermöglichen.\n\nDa nach dem Gesagten der Gesuchsgegner im vorsorglichen Massnahmeverfahren schon grundsätzlich nicht zur Bezahlung von Beiträgen an den Vorsorgeunterhalt der Gesuchstellerin zu verpflichten ist, kann offen bleiben, wie es\nsich um die Vorbringen der Parteien zum Vorliegen einer konkreten Vorsor-\nKantonsgericht Schwyz 42\n\ngelücke der Gesuchstellerin verhält und ob Letztere damit überhaupt gehört\nwerden könnte, sofern darauf noch nicht eingetreten wurde (vgl. KG-act. 1,\nS. 5-7 Rz 10-13; KG-act. 8, S. 4-8 Rz 13-20; KG-act. 10, S. 5-10 Rz 9-28; KGact. 12, S. 3-7 Rz 6-22; KG-act. 14, S. 2 f. Rz 2-8).\n\n5. Da der vorliegend zu sprechende monatliche Ehegattenunterhaltsbeitrag\nvon Fr. 7‘697.35 (vgl. E. 2 und 4 vorne) die Höhe des von der Gesuchstellerin\nim vorinstanzlichen Verfahren beantragten Betrages an ihren persönlichen\nUnterhalt von mindestens Fr. 12‘755.00 (vgl. Massnahmebegehren vom\n28. Februar 2014, S. 2 Dispositivziff. 4) nicht übersteigt, müssen die Einwendungen des Gesuchsgegners, wonach auf den mit Berufung „überschiessend“\neingeklagten Teil der Unterhaltsbeiträge von vornherein nicht einzutreten sei\n(KG-act. 8, S. 3 Rz 5 f.; KG-act. 12, S. 2 f. Rz 3-5) und die diesbezüglichen\nÄusserungen der Gesuchstellerin (KG-act. 10, S. 3 f. Rz 3; KG-act. 14, S. 1 f.\nRz 1) nicht geprüft werden.\n\n"}