{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a16fef827c569e66da33d6045de13d3c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2015_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2015_78", "Checksum": "70250d159995394b60d19cac413dc9f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2015 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Es ist davon auszugehen, dass der\nScheidungsprozess ZEO 2011 74 noch heute vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March hängig ist, zumal keine Partei das Gegenteil behauptet.\nDaher wird namentlich die neue Regelung von Art. 122 ZGB im Scheidungsverfahren ZEO 2011 74 zur Anwendung gelangen.\n\nb) Die Gesuchstellerin bringt vor, ihr werde eine Vorsorgelücke entstehen,\nwenn während der Dauer des Scheidungsverfahrens, welches vorliegend nun\nbereits seit vier Jahren rechtshängig sei, wegen Anwendung von Art. 122\nnZGB bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge kein Betrag für die Äufnung\neiner angemessenen Altersvorsorge berücksichtigt werden könne. Die gesetz-\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nliche Neuregelung, wonach nur noch das bis zum Zeitpunkt der Einleitung des\nScheidungsverfahrens erworbene Vorsorgeguthaben hälftig geteilt werde, sei\nklar und lasse keine Interpretationen zu. Daher müsse neu bereits während\nder Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. während des vorsorglichen Massnahmeverfahrens in der Unterhaltsberechnung ein angemessener Betrag für\nden Aufbau einer Altersvorsorge einbezogen werden (KG-act. 1, S. 4 f.\nRz 8 f.; KG-act. 10, S. 5 Rz 7 f.; KG-act. 14, S. 2 Rz 2), da die angemessene\nÄufnung einer Altersvorsorge auch zum gebührenden Unterhalt gehöre (KGact. 10, S. 8 Rz 19; KG-act. 14, S. 2 Rz 2). Jedenfalls ab 1. Januar 2017 sei\nein angemessener Vorsorgeunterhaltsbeitrag ohnehin zwingend geschuldet,\nda Einigkeit darüber bestehe, dass das seit dem erwähnten Zeitpunkt angespart werdende Vorsorgeguthaben nicht zu teilen sei (KG-act. 24, S. 11\nRz 25).\n\nDer Gesuchsgegner wendet ein, die Gesetzesänderung werde gemäss heutigem Wissensstand erhebliche Unsicherheiten bei der Praxis mit sich bringen\n(KG-act. 8, S. 4 Rz 11 f.). Ein Beitrag zum Aufbau der angemessenen Altersvorsorge sei Teil des nachehelichen bzw. nicht des laufenden Unterhalts\nwährend des Scheidungsverfahrens (KG-act. 12, S. 3 Rz 6). Es bestehe kein\nVorsorgedefizit. Die künftige, gebührende Altersvorsorge der Gesuchstellerin\nbemesse sich nicht an der Altersvorsorge des Gesuchsgegners. Massgebend\nsei vielmehr, ob die Gesuchstellerin mit der geteilten Altersvorsorge der 1. und\n2. Säule, ihrem Vermögen aus dem Güterrecht und allfälligen Unterhaltsbeiträgen ihren reduzierten Bedarf im Alter werde finanzieren können, wobei\nauch ein entsprechender Vermögensverzehr zu berücksichtigen sei (KGact. 29, S. 7 Rz 21).\n\naa) Mit diesen grundsätzlichen Fragen ist die Gesuchstellerin ohne Weiteres\nzu hören, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat\n(Art. 57 ZPO).\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nbb) Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei\nder Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Dass die während des Scheidungsverfahrens geäufnete Austrittsleistung nicht hälftig geteilt wird, ist im\nInteresse einer einfachen Lösung in Kauf zu nehmen (Botschaft, a.a.O.,\nS. 4906). Mit dem neuen Recht wird sich die Teilungsmasse verringern, weil\ndie während des möglicherweise lange andauernden Scheidungsprozesses\ngeäufneten Altersguthaben nicht mehr zu teilen sind, sondern vollständig dem\nerwerbstätigen Versicherten verbleiben. Dies kann bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts (1. Januar 2017) vor kantonalen Instanzen\nhängigen Scheidungsprozessen für die wirtschaftliche schwächere Partei zu\nÜberraschungen führen, wenn sich plötzlich die für den Vorsorgeausgleich\nmassgebliche Teilungsmasse verringert. Dem kann aber dadurch wenigstens\nteilweise entgegengewirkt werden, indem bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren als Stichtag nicht jener der Einreichung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage angenommen, sondern die Berechnung nur auf den Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts zurückbezogen wird (Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in: AJP\n2015 S. 1371 ff., S. 1386). Zum gleichen Ergebnis gelangt Schwander. Er\nführt aus, die sofortige Anwendbarkeit ab Inkrafttreten bedeute, dass die erworbenen Ansprüche ab 1. Januar 2017 durch das neue Recht erfasst würden; ein Abstellen auf den früheren Zeitpunkt der Klageeinleitung würde einer\nRückwirkung gleichkommen, die von Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB nicht gedeckt\nsei (KG-act. 22/5: Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und\nihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, S. 18 unten; a.M. ohne Begründung Fankhauser, Neuer Vorsorgeausgleich: Verfahren und Übergangsrecht, in KG-act. 24/31, S. 7 Ziff. 14). Die Gesuchstellerin vermag deshalb bis\nEnde 2016 keine Vorsorgelücke glaubhaft zu machen.\nKantonsgericht Schwyz 40\n\n"}