{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a16fef827c569e66da33d6045de13d3c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2015_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2015_78", "Checksum": "70250d159995394b60d19cac413dc9f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2015 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.03.2017 ZK2 2015 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (Ehegatten- und Kinderunterhalt); (EGV-SZ 2017 A 2.2) | Vors. Massnahmen Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:50", "Checksum": "5f765224b233fb40afa3f42b38029028", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.03.2017 ZK2 2015 78\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (Ehegatten- und Kinderunterhalt); (EGV-SZ 2017 A 2.2) | Vors. Massnahmen Scheidung\n\n(BGE 138 III 583 E. 6.1.2 S. 586 = Pra 102, 2013, Nr. 25). Daher sind bei\nrückwirkender Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen schon\ntatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen, weil nur der in\neinem konkreten Rechtstitel festgelegte Geldbetrag vollstreckbar ist (BGE 135\nIII 315 E. 2.4 S. 319). Der Eheschutzrichter muss also unter Anrechnung der\nbereits erbrachten Unterhaltsleistungen konkret den noch zu bezahlenden\nUnterhaltsbeitrag feststellen und dem unterhaltsberechtigten Ehegatten\nzusprechen (Six, a.a.O., S. 159 Rz 2.182). Die Vorinstanz hätte somit den\nvom Gesuchsgegner ab 1. März 2014 der Gesuchstellerin bereits bezahlten\nbzw. den von ihm noch zu leistenden Unterhaltsbeitrag festhalten müssen.\n\nc) Die Gesuchstellerin hielt in ihrem vorsorglichen Massnahmebegehren\nvom 28. Februar 2014 (S. 30 Rz 78) fest, dass der Gesuchsgegner seit Mitte\n2012 monatlich Fr. 11‘450.00 inkl. Kinderzulagen bezahle. Der Gesuchsgegner trug mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2015 vor, dass er auch bis\nund mit September 2015 monatliche Beiträge von Fr. 11‘450.00 an den Unterhalt der Gesuchstellerin geleistet, infolge der Erhöhung der Kinderzulage für\nF.________ von Fr. 50.00 pro Monat am 29. September 2015 eine Nachzahlung für die Monate April 2015 bis September 2015 von insgesamt Fr. 300.00\nvorgenommen und seit Oktober 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von\nFr. 11‘500.00 (inkl. Familienzulagen) bezahlt habe. Der Gesuchsgegner vermag diese Behauptungen durch Einreichung von Bankauszügen glaubhaft zu\nbelegen (vgl. KG-act. 8/2 und 8/3). Die Gesuchstellerin bestreitet diese Tatsachenbehauptungen nicht (vgl. KG-act. 10, S. 15 Rz 46). Ebenso glaubhaft\nmachen kann der Gesuchsgegner seine weiteren Behauptungen gemäss Eingabe vom 16. Februar 2016, wonach er – entsprechend der von der Vorinstanz festgelegten Höhe der Unterhaltszahlungen – die mit Berufungsantwort in Aussicht gestellte Nachzahlung von Fr. 41‘759.80 für die Unterhaltsbeiträge März 2014 bis und mit Dezember 2015 der Gesuchstellerin per 24. Dezember 2015 überwiesen und seine laufenden Unterhaltszahlungen für die\nZeit ab Januar 2016 an die Höhe der vorinstanzlich festgelegten Unterhalts-\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nbeiträge von jeweils Fr. 13‘463.70 pro Monat (inkl. Kinder-/\nAusbildungszulage) angepasst habe, welchen Betrag er am 30. Dezember\n2015 für den Januar 2016 und am 29. Januar 2016 für den Februar 2016 geleistet habe (KG-act. 8, S. 14 Rz 43; KG-act. 12, S. 9 Rz 29; KG-act. 12/2 bis\n12/4). Die Gesuchstellerin bestreitet dies nicht (vgl. KG-act. 14, S. 3 Rz 11).\nDaher ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner seiner ab 1. März 2014 beginnenden Unterhaltspflicht im Betrag von jeweils Fr. 12‘963.70 pro Monat\n(zuzüglich der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von Fr. 450.00 bzw.\nFr. 500.00) bis und mit Februar 2016 nachkam. Ob der Gesuchsgegner der\nGesuchstellerin auch ab 1. März 2016 Unterhaltsbeiträge in welcher Höhe\nbezahlte, steht nicht fest. Insoweit der Gesuchsgegner die Tilgung seiner Unterhaltsbeiträge ab 1. März 2016 mittels Urkunden zu beweisen vermag, ist er\nebenfalls zu berechtigen, die Zahlungen an seine Unterhaltsverpflichtungen\nanzurechnen.\n\n4. Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner habe ihr neben den\nab 1. März 2014 an ihren persönlichen Unterhalt zu leistenden Beiträgen von\nFr. 8‘537.66 pro Monat zusätzlich rückwirkend ab 1. März 2013 monatlich\nFr. 4‘630.00, eventualiter nur unter der Suspensivbedingung, dass das Scheidungsverfahren der Parteien im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des\nschweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom\n19. Juni 2015 noch bei einer kantonalen Instanz rechtshängig sei, zu bezahlen\n(KG-act. 19, S. 2 Antrag-Ziff. 1 zweiter Teil). Der Gesuchsgegner trägt auf\nNichteintreten, eventualiter auf Abweisung dieses Antrags an (KG-act. 22, S. 2\nAntrag-Ziff. 1 zweiter Teil).\n\na) Gehört mindestens ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hatte\njeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz\nvom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung\nKantonsgericht Schwyz 37\n\ndes andern Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB, in der Fassung bis 31.12.2016).\nMassgebend dabei war der Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt, weshalb die gesamte Ehedauer zu berücksichtigen war (BGE 133 III\n401 E. 3.2 S. 403; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, S. 4905). Diese\nRegelung hatte den Nachteil, dass sie zum Taktieren verleitete und für den\nberechtigten Ehegatten einen Anreiz schaffte, das Verfahren möglichst in die\nLänge zu ziehen. Ausserdem konnten weder die Parteien noch das Gericht\nzuverlässig bestimmen, wann das Scheidungsurteil rechtskräftig würde (Botschaft, a.a.O., S. 4905). Daher gilt nach der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung von Art. 122 ZGB (vgl. Fn zu Art. 122 ZGB), dass diejenigen\nAnsprüche ausgeglichen werden, die vom Zeitpunkt der Eheschliessung bis\nzur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden. Massgebend ist\nsomit neu der Zeitpunkt, in dem ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder\neine Scheidungsklage eingereicht wird (Art. 274 ZPO), also der Zeitpunkt der\nRechtshängigkeit.\n\n"}