{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a16fef827c569e66da33d6045de13d3c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2015_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2015_78", "Checksum": "70250d159995394b60d19cac413dc9f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2015 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Somit stehe der Gesuchstellerin für\nsie persönlich und die beiden Töchter zusätzlich Fr. 500.00 pro Monat zur Verfügung (KG-act. 8, S. 9 Rz 23). Die Gesuchstellerin wendet ein, die Kinderzulagen kämen den Kindern zu Gute und könnten nicht zur Deckung des Bedarfs der Gesuchstellerin verwendet werden (KG-act. 10, S. 11 Rz 30).\n\nDie Kinderzulagen sind ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt\nund daher vom Bedarf jedes unterhaltsberechtigten Kindes abzuziehen. Im\nVergleich zur vorinstanzlichen Berechnung stehen einerseits für F.________\nmonatlich Fr. 250.00 und andererseits für E.________ Fr. 359.00 (bis\n31.05.16), Fr. 309.00 (01.06.16 – 31.12.16), Fr. 11.55 (01.01.17 – 31.12.17)\nbzw. Fr. 93.55 (ab 01.01.18) mehr zur Verfügung (vgl. E. 2.2e vorne). In dieser Höhe können die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge\nfür den erhöhten Bedarf der Gesuchstellerin (Fr. 280.00 höhere Steuern;\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nFr. 32.45 höhere Krankenkassenprämien ab 1. Januar 2017) verwendet werden. Einzig für das Jahr 2017 ergäbe sich bei gleichbleibenden Unterhaltsbeiträgen ein kleines Manko von Fr. 50.90 ([Fr. 280.00 + Fr. 32.45] – [Fr. 250.00\n+ Fr. 11.55]), das aber durch den monatlichen Überschuss von Fr. 329.00\n(Fr. 250.00 + Fr. 359.00 – Fr. 280.00; bis 31.05.16), Fr. 279.00 (Fr. 250.00 +\nFr. 309.00 – Fr. 280.00; 01.06.16 – 31.12.16) bzw. Fr. 31.10 ([Fr. 250.00 +\nFr. 93.55] – [Fr. 280.00 + Fr. 32.45]; ab 01.01.18) bei weitem kompensiert\nwird. Daher ist auch der vorinstanzlich gesprochene Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 7‘697.35 nicht zu erhöhen.\n\ncc) Entscheidend ist der Bedarf der Gesuchstellerin und der beiden Töchter,\nbzw. nicht, ob dem Gesuchsgegner ein höheres Einkommen oder einen tieferen Bedarf anzurechnen ist, wie dies die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren geltend macht (vgl. KG-act. 1, S. 11 f. Rz 20-25; KG-act. 24, S. 9 Rz 20).\nEbenso nicht massgebend ist, ob der Bedarf des Gesuchsgegners (Krankenkassenprämien und Steuern) höher ist als von der Vorinstanz festgelegt, da\nder Gesuchsgegner zwar behauptet, er könne nicht mehr sämtliche Unterhaltsbeiträge aus seinem laufenden Monatseinkommen finanzieren, dies aber\nerst nachehelich korrigiert haben will (KG-act. 22, S. 4-6 Rz 12 und 17-19;\nKG-act. 24, S. 7 Rz 14, und S. 9 f. Rz 21; KG-act. 29, S. 6 Rz 19). So oder\nanders haben die Gesuchstellerin und die beiden Töchter höchstens Anspruch\nauf die Deckung des bisherigen Lebensstandards inkl. der trennungsbedingten Mehrkosten. Dies wird mit den zu sprechenden Unterhaltsbeiträgen gewähreistet. Eine Überschussverteilung ist vorliegend nicht gerechtfertigt, worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. angef. Verfügung, E. 10 S. 31) und\nwas die Gesuchstellerin nicht in Frage stellt.\n\n3. Die Vorinstanz erklärte den Gesuchsgegner berechtigt, die von ihm ab\n1. März 2014 jeweils geleisteten monatlichen Zahlungen an die Unterhaltsver-\nKantonsgericht Schwyz 34\n\npflichtungen anzurechnen (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4 und E. 12.1\nS. 35).\n\na) Die Gesuchstellerin beantragt, dass diese Dispositiv-Ziffer ersatzlos aufzuheben sei. Durch die verfügte Berechtigung sei für einen allfälligen\nRechtsöffnungsrichter nämlich nicht klar, welcher Unterhaltsbetrag für die\nVergangenheit gestützt auf den angefochtenen Entscheid geschuldet sei. Die\nVor-instanz hätte daher abschliessend prüfen müssen, welche Unterhaltszahlungen der Gesuchsgegner für die Zeit ab 1. März 2014 bereits geleistet habe\n(KG-act. 1, S. 12 Rz 26).\n\nDer Gesuchsgegner hält dagegen, ohne seine vorinstanzlich angeordnete\nBerechtigung zur Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltszahlungen bestehe\ndie Gefahr einer doppelten Zahlungsverpflichtung (KG-act. 8, S. 14 Rz 41).\n\nb) Ein Urteil gilt mangels einer klaren Zahlungspflicht nicht als Vollstreckungstitel, wenn das Urteilsdispositiv den Schuldner zur Bezahlung eines\nbestimmten Betrags von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, dies aber unter Vorbehalt von bereits beglichenen Unterhaltsleistungen, und wenn der noch\nausstehende Betrag aus der Begründung des Urteils nicht hergeleitet werden\nkann. Behauptet der Rentenschuldner, dem Rentengläubiger seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es\nnotwendig, dass der Sachrichter über die Beträge entscheidet, die an die\nausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die\nBehauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (BGE 138 III 583\nE. 6.1.1 S. 585 = Pra 102, 2013, Nr. 25). Tilgung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG\nkann einredeweise nur geltend gemacht werden, wenn diese nach der Fällung\ndes vollstreckbaren Urteils erfolgte. Tilgung vor oder während des Verfahrens\nzur Sache darf also im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden,\nansonsten der Rechtsöffnungsrichter die Zahlungsverpflichtung materiell\nüberprüfen müsste, welche Aufgabe dem Sachrichter vorgehalten ist\nKantonsgericht Schwyz 35\n\n"}