{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a16fef827c569e66da33d6045de13d3c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2015_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2015_78", "Checksum": "70250d159995394b60d19cac413dc9f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2015 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die Unterhaltskosten setzen sich aus den\nAufwendungen zusammen, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, wie z.B. Kosten für Kehricht und Wasser, Umge-\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nbungsarbeiten, Hauswartung etc. Hinzu kommen die Prämien für die Gebäudeversicherung, wenn diese obligatorisch ist (Maier, Die konkrete Berechnung\nvon Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der\nZürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in FamPra.ch/2/2014\nS. 302 ff., S. 322 lit. jj; Six, Eheschutz, 2014, S. 118 Rz 2.94; Beschluss und\nUrteil LE150038 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November\n2015, E. 3.3.3 S. 23). Nebenkosten in einem Mietverhältnis umfassen die Kosten für Heizung, Warmwasser, Verwaltung und Unterhalt. Nicht dazu gehören\ndie Stromkosten, sofern nicht die Heizung betreffend, die Kosten für Gas zum\nKochen, Abfallgebühren, die Kosten für eine Hausratsversicherung sowie die\nAnschlussgebühren für TV, Radio, Telefon und Internet (Six, a.a.O., S. 117\nRz 02.93; Maier, a.a.O., S. 322 lit. hh). Höhere Unterhaltskosten sind speziell\nzu begründen (vgl. Urteil LE110027 des Obergerichts des Kantons Zürich vom\n13. Juli 2012, S. 17 f.). Hilfsweise ist von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwerts auszugehen (Six, a.a.O., S. 118\nRz 2.94; Dolder/Diethelm, Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] – ein aktueller Überblick, in: AJP 2003 S. 655-671, S. 659 mit Hinweisen).\n\nDer Verkehrswert der von der Gesuchstellerin bewohnten Liegenschaft beträgt unbestrittenermassen 1.306 Millionen Franken. Ein Prozent würden\nFr. 13‘060.00 im Jahr bzw. Fr. 1‘088.35 entsprechen. Der Eigenmietwert derselben Liegenschaft belief sich insbesondere in den Jahren 2008 und 2009\nauf jeweils Fr. 29‘660.00 pro Jahr (Vi-KB I/6 und I/7, jeweils S. 13). 20 % davon entsprächen Fr. 5‘932.00 bzw. Fr. 494.35 pro Monat. Es erscheint somit\nnicht unangemessen, dass die Vorinstanz unter dem Titel „Liegenschaftsunterhaltskosten“ lediglich Fr. 14‘400.00 pro Jahr bzw. Fr. 1‘200.00 pro Monat in\nden Bedarf der Gesuchstellerin aufnahm.\n\ndd) Die Vorinstanz berücksichtigte neben den erwähnten Liegenschaftsunterhaltskosten zusätzlich die monatlichen Kosten für Energie/Strom von\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nFr. 451.90 sowie für Wasser/Abwasser von Fr. 28.45 bzw. einen Anteil von\n10/24 davon, also 188.30 und Fr. 11.85, im Bedarf der Gesuchstellerin (je\n7/24 sind in der Bedarfsrechnung von E.________ und F.________ zu\nberücksichtigen; angef. Verfügung, E. 7.2.3 S. 10, E. 8.2.13 S. 23 und E. 12.1\nS. 33 f.). Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 8,\nS. 11 Rz 31) ist dagegen nichts einzuwenden, auch wenn die nicht die Heizung betreffenden Stromkosten grundsätzlich im Grundbetrag enthalten sind\n(vgl. Maier, a.a.O., S. 322 lit. hh). Denn die Stromkosten für den Betrieb einer\nHeizung sind neben den eigentlichen Unterhaltskosten zu bezahlen (vgl. auch\nMaier, a.a.O., S. 322 lit. hh und jj), die Kosten für Wasser/Abwasser fallen\ngrundsätzlich unter die Nebenkosten, in den von der Gesuchstellerin geltend\ngemachten Unterhaltskosten sind weder Stromkosten noch Kosten für Wasser/Abwasser enthalten bzw. die Gesuchstellerin machte diese Kosten\n(Fr. 506.75 und Fr. 28.45) zusätzlich zu den Liegenschaftsunterhaltskosten\ngeltend (vgl. vorsorgliches Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014,\nS. 15-17 Ziff. 35-37; Vi-KB I/20-45), wovon der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich Fr. 451.90 und Fr. 28.45 anerkannte (Stellungnahme vom 22. April 2014, S. 14 oben). Darauf ist er zu behaften.\n\nd) Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vorinstanz habe für Ferien monatlich\nFr. 1‘200.00 in ihrem Bedarf berücksichtigt (angef. Verfügung, E. 7.2.11\nS. 13). Dabei habe diese übersehen, dass sie und ihre Töchter zusätzlich zu\nden üblichen Ferien drei bis vier Mal pro Jahr nach Belgien flögen, um ihre\nFamilie zu besuchen. Hierfür sei ein zusätzlicher Bedarf von Fr. 500.00 pro\nMonat in ihre Bedarfsrechnung aufzunehmen (KG-act. 1, S. 10 Rz 17; KGact. 10, S. 13 Rz 41). Der Gesuchsgegner bestritt im vorinstanzlichen Verfahren das entsprechende Vorbringen der Gesuchstellerin; meistens sei die Familie mit dem Auto einmal pro Jahr nach Belgien gereist (vgl. Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 22 Rz 45; Eingabe des Gesuchsgegners\nvom 22. April 2014, S. 22 Rz 13). Die Parteien hielten in der Folge jeweils an\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nihrer Auffassung fest, wobei die Gesuchstellerin für ihre Behauptung keine\nBeweise offerierte (Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. Januar 2015, S. 19\nRz 58; Eingabe des Gesuchsgegners vom 29. Mai 2015, S. 13 Rz 58). Die\nVorinstanz würdigte die Belgienbesuche im Zusammenhang mit den Autokosten (vgl. angef. Verfügung, E. 7.2.10 S. 12). Da die Gesuchstellerin die Kosten\nfür zusätzliche Flüge nach Belgien nicht glaubhaft zu machen vermag, können\nhierfür unter dem Titel „Ferien“ keine zusätzlichen Kosten in deren Bedarfsrechnung aufgenommen werden.\n\ne) aa) Zusammenfassend sind im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid in der monatlichen Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin lediglich die\nPositionen „Steuern“ um Fr. 280.00 sowie – ab 1. Januar 2017 – die „Krankenkassenprämien“ um Fr. 32.45 zu erhöhen (vgl. E. 2.3a und E. 2.3b vorne).\n\n"}