{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a16fef827c569e66da33d6045de13d3c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2015_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2015_78", "Checksum": "70250d159995394b60d19cac413dc9f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2015 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Vorinstanz Fr. 51‘888.00 Fr. 51‘888.00\n+ Kinderzulagen Fr. 6‘000.00 Fr. 6‘000.00\n+ Reduktion Abzug Hypothekarzinsen Fr. 22‘104.00 Fr. 22‘104.00\n./. Höhere Krankheitskosten Fr. 1‘623.00 Fr. 1‘623.00\n+ höheres Unterhaltsbeitrag F.________ Fr. 397.20 Fr.\n397.20\n= steuerbares Einkommen I Fr. 96‘266.20 Fr. 114‘266.20\n\nDie Gesuchstellerin stellt ihrer Berechnung der Steuern die Gemeinde Altendorf, den Zivilstand „Alleinstehend mit Kind/ern“, die Konfession „reformiert“\nund die Steuerperiode 2015 zugrunde (KG-act. 1, S. 9 Rz 15; KG-act. 1/6).\nDiese Faktoren werden vom Gesuchsgegner nicht in Frage gestellt (vgl. KGact. 8, S. 8-10 Rz 22-27) und es ist nicht ersichtlich, dass diese falsch sein\nsollten. Daher ist mit Ausnahme der Steuerperiode darauf abzustellen. Da der\nUnterhalt ab 1. März 2014 geschuldet ist, ist aufgrund der Steuerkalkulatoren\nder Jahre 2014 bis 2017 ein mittlerer Wert zu errechnen. Die Einkommenssteuern (Kantons- und Gemeindesteuern sowie Bundessteuern) betragen insgesamt Fr. 11‘932.00 (2014), Fr. 12‘885.00 (2015), Fr. 13‘584.00 (2016) und\nFr. 13‘457.00 (2017), mithin im Durchschnitt Fr. 12‘964.50 pro Jahr bzw.\nFr. 1‘080.40 pro Monat (vgl. https://www.sz.ch/steuern/steuern-natuerliche-\npersonen/steuerberechnung/steuerrechner/steuerkalkulator-natuerliche-\npersonen.html/ 72-512-445-3489-3487-3483-3481).\n\nc) Die Vorinstanz reduzierte den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Liegenschaftsunterhalt von Fr. 22‘800.00 auf Fr. 14‘400.00 pro Jahr bzw.\nauf Fr. 1‘200.00 pro Monat. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus,\ndie Fr. 22‘800.00 gründeten auf den Kosten des durchschnittlichen Liegenschaftsunterhalts der vier Jahre 2009 bis 2011 (recte: 2012). Diese Zeitspan-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nne betreffe hauptsächlich die Zeit nach der Trennung und lasse daher nur bedingt einen Schluss auf den ehelichen Standard zu. In den Aufwendungen\nseien die einfachsten Gartenarbeiten, aber auch gesamte Gartenunterhaltsumgestaltungen und Neuanstriche enthalten. Die Kosten für einfache externe\nGartenpflege seien nicht zu berücksichtigen, da es der Gesundheitszustand\nder Gesuchstellerin zulasse, solche Arbeiten selber auszuführen. Grosse Ma-\nler- und Gipserarbeiten fielen nur in sehr grossen zeitlichen Abständen an,\nweshalb sie in einer Durchschnittsrechnung über vier Jahre hinweg zu starkes\nGewicht hätten (angef. Verfügung, E. 7.2.5 S. 10 f.).\n\nDie Gesuchstellerin will für den Unterhalt der Liegenschaft Fr. 1‘630.00 pro\nMonat bzw. Fr. 19‘560.00 pro Jahr in ihre Bedarfsrechnung aufgenommen\nhaben (KG-act. 1, S. 10 Rz 16).\n\naa) Im Jahr der Trennung der Parteien (2009) sind Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 21‘000.00 angefallen (vgl. KG-act. 1, S. 10 Rz 16; Vi-\nKB I/7 und I/25, jeweils S. 13 f.). Darin sind auch Rechnungen für das Ersetzen von Dachflächenfensterscheiben in der Höhe von Fr. 4‘978.65 und für\neinen neuen Waschtisch / Spiegel im Betrag von Fr. 6‘168.80 enthalten (Vi-\nKB I/7). Solche Erneuerungen fallen nur in grossen zeitlichen Abständen an,\nweshalb sie in einer Durchschnittsrechnung von bloss vier Jahren nicht vollumfänglich berücksichtigt werden können. Gleiches gilt für die im Jahre 2010\nauffallend hohen Liegenschaftsunterhaltsbeträge von Fr. 6‘178.40 für\nJ.________ und Fr. 7‘466.35 für die K.________ AG (Vi-KB I/24) wie auch für\nden Liegenschaftsunterhaltsbetrag von Fr. 5‘830.00 der L.________ (Vi-\nKB I/23). Es geht daher nicht an, einfach auf die durchschnittlichen Liegenschaftsunterhaltswerte der Jahre 2009 bis 2012 abzustellen. Dies gilt umso\nmehr, als die Jahre nach der Trennung der Parteien nur bedingt auf den ehelichen Standard schliessen lassen. Insoweit sich die Gesuchstellerin auf das\nJahr 2008 beruft, in welchem sie in der entsprechenden Steuererklärung Un-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nterhaltskosten von Fr. 23‘391.00 aufführte (KG-act. 10, S. 13 Rz 36), sind allein Kosten von Fr. 14‘727.00 für „Garagentore & Antrieb“ enthalten (vgl. Vi-\nKB I/6, S. 13).\n\nbb) Nicht zu entkräften vermag die Gesuchstellerin die Feststellung der Vorinstanz, wonach es ihr Gesundheitszustand zulasse, einfache externe Gartenpflege selber zu erledigen, weshalb diese Kosten nicht in ihre Bedarfsrechnung aufgenommen werden könnten (angef. Verfügung, E. 7.2.5 S. 11). Sie\nmacht ihre vom Gesuchsgegner bestrittene Behauptung nämlich nicht glaubhaft, wonach auch eher leichtere Arbeiten von einem Gärtner erledigt worden\nseien, als sie noch völlig gesund gewesen sei (KG-act. 1, S. 10 Rz 16; vorsorgliches Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 17; Eingabe des\nGesuchsgegners vom 22. April 2014, S. 18 f.).\n\ncc) Zu prüfen ist, wie es sich um das Vorbringen der Gesuchstellerin verhält,\nwonach entgegen der Annahme der Vorinstanz ihre Liegenschaft nicht nur\nzehn, sondern 30 Jahre alt sei, weshalb pauschale Unterhaltskosten von\n1.5 % des Liegenschaftspreises von 1.306 Millionen Franken, mithin\nFr. 19‘590.00 pro Jahr, angemessen seien. Der Gesuchsgegner bestreitet das\nAlter der Liegenschaft von 30 Jahren nicht. Indes weist er darauf hin, dass die\nLiegenschaft sehr gut erhalten sei und bei Einfamilienhäusern die jährlichen\nNebenkosten mit ca. 1 % des Verkehrswertes zu veranschlagen seien (KGact. 8, S. 11 Rz 31).\n\n"}