{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a16fef827c569e66da33d6045de13d3c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2015_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2015_78", "Checksum": "70250d159995394b60d19cac413dc9f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2015 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Indessen anerkannte die\nSteuerbehörde in der Veranlagungsverfügung 2012 private Schuldzinsen der\nKlägerin in der Höhe von Fr. 31‘616.00 (Vi-KB V/7). Allerdings ist mit einem\nsolch hohen Betrag nicht mehr zu rechnen. Denn die Gesuchstellerin führte in\nihrem vorsorglichen Massnahmegesuch vom 28. Februar 2014 (S. 15 Ziff. 34)\naus, bis und mit Juli 2013 (hervorgehoben durch den Gerichtsschreiber) seien\nmonatliche Hypothekarzinsen von Fr. 2‘659.10 angefallen und habe die Hypothek mit Fr. 833.30 pro Monat amortisiert werden müssen. Die Parteien hätten\nim Juli 2013 einen neuen Hypothekarvertrag betreffend die Liegenschaft in\nAltendorf abgeschlossen, dessen Hypothekarzins an den Libor-Zinssatz geknüpft und aktuell ausserordentlich tief sei. Die Bank könne den Hypothekarzins aber alle drei Monate an die Entwicklung des Libor-Zinssatzes anpassen.\nDie aktuelle Hypothekarschuld betrage Fr. 932‘000.00 und sei mit 1.02 % zu\nverzinsen, woraus ein monatlicher Betrag von Fr. 792.65 resultiere. Diese\nTatsachenbehauptungen wurden durch entsprechende Unterlagen glaubhaft\ngemacht (vgl. VI-act. I/16-19). Überdies anerkannte der Gesuchsgegner in\nseiner Stellungnahme vom 22. April 2014 (S. 14 oben) den ab August 2013\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nanfallenden Hypothekarzins von Fr. 792.65 pro Monat. Es bestehen keine\nAnhaltspunkte dafür, dass die Hypotheken bzw. die privaten Schuldzinsen\nnach August 2013 und in den folgenden Jahren wieder erheblich anstiegen,\nwas denn auch keine Partei behauptet. Es ist somit davon auszugehen, dass\ndie Gesuchstellerin seit dem Jahre 2014 in steuerrechtlicher Hinsicht für private Schuldzinsen nicht mehr einen jährlichen Betrag von Fr. 31‘616.00 oder in\nähnlicher Höhe, sondern bloss noch einen solchen von Fr. 9‘511.80 von ihren\nEinkünften abziehen konnte. Daher ist für die Bestimmung des Bedarfs der\nGesuchstellerin ab dem Jahre 2014 der in der Veranlagungsverfügung 2012\naufgeführte Betrag für private Schuldzinsen nicht im Betrag von Fr. 31‘616.00,\nsondern in der Höhe von lediglich Fr. 9‘511.60 zu berücksichtigen, weshalb\nsich das steuerbare Einkommen um Fr. 22‘104.20 erhöht.\n\nDer Gesuchsgegner bringt zutreffend vor, die Vorinstanz habe Krankheitskosten (nicht versicherte Behandlungskosten, Franchise und Selbstbehalt) und\nZahnarztkosten von insgesamt monatlich Fr. 845.00 bzw. Fr. 10‘140.00 pro\nJahr in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufgenommen (KG-act. 8,\nS. 9 Rz 24; angef. Verfügung, E. 12.1 S. 33 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet\ndie Folgerung des Gesuchsgegners, dass diese Kosten steuerrechtlich abzugsfähig seien. Nur soweit die selbst zu tragenden Gesundheitskosten von\nFr. 10‘140.00 3 % des steuerbaren Nettoeinkommens überstiegen (3 % von\nFr. 162‘000.00 = Fr. 4‘860.00) sei ein steuerlicher Abzug möglich, mithin also\nmaximal Fr. 5‘280.00 (KG-act. 8, S. 9 Rz 24; KG-act. 10, S. 11 Rz 32). Es trifft\nzu, dass nur die Fr. 4‘860.00 übersteigenden Gesundheitskosten steuerrechtlich abgezogen werden können (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a Steuergesetz vom\n9. Februar 2000; 172.200 nGS SZ). Ausserdem wurden in der Veranlagungsverfügung 2012 bereits Krankheits- und Unfallkosten im Betrag von\nFr. 3‘657.00 abgezogen (Vi-KB V/7, Position 796). Es verbleibt somit nur mehr\nein weiterer Abzug von Fr. 1‘623.00 (Fr. 5‘280.00 ./. Fr. 3‘657.00). Daher ist\nfür die Berechnung der im Notbedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen-\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nden Steuern unter dem Titel Krankheitskosten ein Abzug von Fr. 1‘623.00 pro\nJahr anzubringen.\n\nff) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin habe den aktualisierten Wertschriftenertrag nicht vorgelegt. Dieser würde wohl geringer ausfallen\nals im Jahre 2012 und einkommensreduzierend steuerwirksam sein (KGact. 8, S. 9 Rz 25). Auf dieses Vorbringen ist mangels ausreichender Substantiierung nicht einzugehen. Ausserdem handelt es sich dabei um ein Novum,\nwomit der Gesuchsgegner nicht gehört werden kann, zumal er die Novenvoraussetzungen nach Art. 317 ZPO nicht darlegt, wonach neue Tatsachen und\nBeweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz\nvorgebracht werden konnten (vgl. E. 1c vorne).\n\nAus dem gleichen Grund kann der Gesuchsgegner ebenso wenig mit seinem\nneuen Vorbringen gehört werden, wonach unklar sei, ob die Gesuchstellerin\nnach seinem Auszug aus dem ehelichen Haus einen Unternutzungsabzug\nbeantragt habe oder nicht (KG-act. 8, S. 9 Rz 25). Die Gesuchstellerin stellt in\nAbrede, einen solchen Abzug beantragt zu haben (vgl. KG-act. 10, S. 12\nRz 34).\n\ngg) Gegenüber der angefochtenen Verfügung ist – entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 1, S. 8 unten und S. 9 oben) – lediglich\nder Unterhaltsbeitrag für F.________ ab 1. Januar 2017 von Fr. 2‘467.90 geringfügig auf Fr. 2‘499.00 pro Monat zu erhöhen (vgl. E. 2.1 vorne) bzw. sind\ndie Unterhaltsbeiträge für E.________ und für die Gesuchstellerin zu bestätigen (vgl. E. 2.2e vorne und E. 2.3e hinten). Wegen des nur leicht erhöhten\nUnterhaltsbeitrages für F.________ wird die Gesuchstellerin ein um Fr. 397.20\nhöheres Jahreseinkommen versteuern müssen.\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nhh) Nach dem Gesagten lassen sich folgende steuerbare Einkommen der\nGesuchstellerin errechnen:\n\n"}