{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a16fef827c569e66da33d6045de13d3c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2015_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2015_78", "Checksum": "70250d159995394b60d19cac413dc9f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2015 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Entgegen des Einwandes des Gesuchsgegners (vgl.\nKG-act. 8, S. 8 Rz 22) ist nicht einzusehen, warum bei der Vornahme einer\nsolchen Schätzung die vorhandenen Zahlen nicht einbezogen werden sollten,\num die Steuern genauer festsetzen zu können. Daher ist vorliegend vom bekannten steuerbaren Einkommen aus dem Jahre 2012 auszugehen, wovon\nallfällige Steuerabzüge und Steuerhinzurechnungen vorzunehmen sind.\n\ndd) Gemäss Berufungsbegründung vom 7. Dezember 2015 will die Gesuchstellerin zum Betrag von Fr. 156‘000.00 zusätzlich die Kinderzulagen von\nFr. 6‘000.00 pro Jahr, mithin insgesamt Fr. 162‘000.00, als Ausgangspunkt für\ndie Berechnung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt haben, da der\nGesuchsgegner ihr diese Zulagen auch bezahlen müsse (KG-act. 1, S. 8\noben). Dieser Einwand ist begründet, da Familien- und/oder Kinderzulagen\ngerichtsnotorisch grundsätzlich ebenfalls zum steuerbaren Einkommen zu\nzählen sind, auch wenn diese Zulagen ausschliesslich für den Unterhalt des\nKindes bestimmt sind (vgl. E. 2.2e vorne).\n\nee) Die Gesuchstellerin bringt vor, die Steuerbehörden seien in der Veranlagungsverfügung 2012 von jährlichen Liegenschaftsunterhaltskosten von\nFr. 34‘690.00 und von Hypothekarzinsen von Fr. 31‘616.00 ausgegangen (vgl.\nVi-KB V/7, Positionen 602 und 610), was vom Gesuchsgegner nicht bestritten\nwird. Da die Vorinstanz Liegenschaftsunterhaltskosten von lediglich\nFr. 1‘200.00 pro Monat bzw. Fr. 14‘400.00 pro Jahr sowie Hypothekarzinsen\nvon bloss Fr. 792.65 pro Monat bzw. Fr. 9‘511.80 pro Jahr in ihren Bedarf aufgenommen habe, könne in der Steuerberechnung nicht von höheren Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen ausgegangen werden, weshalb das steuerbare Einkommen um Fr. 20‘290.00 (Liegenschaftsunterhaltskosten) und\nFr. 22‘104.20 (Hypothekarzinsen), jeweils pro Jahr, höher sei (KG-act. 1,\nS. 8). Der Gesuchsgegner hält dagegen, die steuerrechtlich abzugsfähigen\nBeträge könnten nicht den unterhaltsrechtlich anerkannten Beträgen gleichge-\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nsetzt werden. Allfällig kleinere Abzüge infolge geringerer Unterhaltskosten und\nHypothekarzinsen stünden aber auch grössere Abzüge gegenüber wie Krankheitskosten von Fr. 845.00 pro Monat bzw. Fr. 10‘140.00 pro Jahr (KG-act. 8,\nS. 9 Rz 24).\n\nDie Gesuchstellerin machte im vorinstanzlichen Verfahren für den Unterhalt\nvon Liegenschaften Fr. 1‘900.00 pro Monat geltend. Nach ihrem Vorbringen\nsoll es sich dabei um den Durchschnittswert für die Jahre 2009 bis 2012 handeln, wobei sie die Unterhaltskosten für das Jahr 2012 auf Fr. 11‘430.00 bezifferte (vorsorgliches Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 16\nZiff. 37; VI-KB I/22-25), obwohl sie steuerrechtlich einen Betrag von\nFr. 34‘690.00 auswies, der von den Steuerbehörden auch anerkannt wurde\n(vgl. Vi-KB I/22). In den Jahren 2009 bis 2011 stimmten die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten in etwa überein mit\nden von der Steuerbehörde anerkannten Beträgen. Die Vorinstanz berücksichtigte Liegenschaftsunterhaltskosten von lediglich Fr. 14‘400.00 pro Jahr\nbzw. Fr. 1‘200.00 pro Monat in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin (angef. Verfügung, E. 7.2.5 S. 10 f.). Dies ändert indessen nichts daran, dass die\nSteuerbehörden im Jahre 2012 tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten in\nder Höhe von Fr. 34‘690 als abzugsfähig taxierten und sich das steuerrechtliche Nettoeinkommen entsprechend reduzierte, weshalb die Gesuchstellerin\neffektiv letztendlich weniger Steuern bezahlen musste. Einzig die tatsächliche\nSteuerlast der Gesuchstellerin ist massgebend dafür, welcher Steuerbetrag in\nderen Bedarf aufzunehmen ist. Bereits in den Jahren 2009 und 2011 akzeptierte die Steuerbehörde Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 21‘126.00\nbzw. Fr. 28‘380.00. Für das Jahr 2010 liegen keine solchen Zahlen im Recht.\nIndessen steht fest, dass damals – neben speziellen Unterhaltskosten in der\nHöhe von Fr. 105‘383.00 – gewöhnliche Unterhaltskosten von Fr. 29‘523.00\ngeltend gemacht wurden (Vi-KB I/24). Da nach dem Gesagten die Liegenschaftsunterhaltskosten im Jahre 2012 im Vergleich zu den vorangehenden\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nJahren nicht aus dem Rahmen fallen, Gegenteiliges wird von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht, ist nicht ersichtlich, weshalb für die Bestimmung des Bedarfs der Gesuchstellerin die in der Veranlagungsverfügung\n2012 aufgeführten Abzüge für Liegenschaftsunterhaltskosten nicht vollumfänglich im Betrag von Fr. 34‘690.00 bzw. nur in der Höhe von Fr. 14‘400.00\nzu berücksichtigen sind. Zu erwähnen bleibt, dass die Gesuchstellerin zwar im\nJahre 2012 keine Gebäudeversicherungsprämien vom steuerbaren Einkommen abzog (vgl. Vi-KB 1/22). Solche Prämien wären aber auch abzugsfähig\n(vgl. § 32 Abs. 2 lit. a Steuergesetz vom 9. Februar 2000, SRSZ 172.200),\nworauf der Gesuchsgegner hinweist (vgl. KG-act. 8, S. 9 Rz 25).\n\n"}