{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a16fef827c569e66da33d6045de13d3c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2015_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2015_78", "Checksum": "70250d159995394b60d19cac413dc9f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2015 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Damit reduziert sich insbesondere der Bedarf für\nE.________ um monatlich Fr. 250.00. Dies hat zur Folge, dass im Vergleich\nzur vorinstanzlichen Berechnung für E.________ insgesamt monatlich\nFr. 359.00 (Fr. 250.00 + Fr. 109.00, bis 31.05.2016), Fr. 309.00 (Fr. 250.00 +\nFr. 59.00, 01.06.16 – 31.12.16), Fr. 11.55 (Fr. 250.00 ./. Fr. 238.45, 01.01.17 –\n31.12.17) bzw. Fr. 93.55 (Fr. 250.00 ./. Fr. 156.45) mehr zur Verfügung stehen. Daher sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge für E.________ nicht zu\nerhöhen, sondern bei Fr. 2‘778.45 (01.03.2014 bis 31.07.2015) bzw.\nFr. 2‘798.45 (ab 01.08.2015 bis 31.12.2016) zu belassen.\n\nf) Der Gesuchsgegner bringt vor, dass der Unterhaltsbeitrag für\nE.________ nach Beendigung des Gymnasiums im Juli 2017 neu festzusetzen sein werde. Wegen Fehlens der massgeblichen Parameter könnten diese\nab August 2017 zu sprechende Unterhaltsbeiträge heute aber noch nicht festgelegt und beantragt werden (KG-act. 22, S. 5 Rz 16; KG-act. 29, S. 5 f. Rz\n17). Die Gesuchstellerin wendet ein, der Unterhalt für E.________ sei unbefristet bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung festzulegen\n(KG-act. 24, S. 8 Rz 19).\n\nEs ist nicht ersichtlich, weshalb die Unterhaltsbeiträge für E.________ bis zum\nAbschluss des Gymnasiums, also bis Ende Juni 2017, zu befristen wären.\nDenn Unterhaltsbeiträge sind grundsätzlich bis zum Abschluss der Erstausbildung zu leisten, die E.________ mit der Beendigung der Mittelschule nicht\nerreichen wird, da sie beabsichtigt, an der ETH Zürich Mathematik zu studieren (KG-act. 24/23). Sollten sich die finanziellen Verhältnisse von E.________\nmit Beginn des Studiums erheblich und dauernd ändern, hätte der Gesuchs-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\ngegner die Möglichkeit, ein Abänderungsbegehren zu stellen (vgl. Art. 276\nAbs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB).\n\n2.3 Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren die Erhöhung der\nvon der Vorinstanz ab 1. März 2014 gesprochenen monatlichen persönlichen\nUnterhaltsbeiträge von Fr. 7‘697.35 auf Fr. 8‘537.65 (01.03.2014 bis\n31.12.2016) bzw. Fr. 8‘570.00 (ab 01.01.2017). Die höheren Unterhaltsbeiträge beruhen auf einzelnen Bedarfspositionen, welche die Gesuchstellerin erhöht haben möchte.\n\na) Die Gesuchstellerin bringt vor und belegt glaubhaft, dass sich ihre monatlichen Krankenkassenprämien ab 1. Januar 2017 von Fr. 778.90 (vgl. angef. Verfügung, E. 7.2.6 S. 11) um Fr. 32.45 auf Fr. 811.35 erhöhten (KGact. 19, S. 3 Rz 3 und 19/2).\n\nb) Die Vorinstanz berücksichtigte Steuern in der Höhe von Fr. 800.00 im\nBedarf der Gesuchstellerin (angef. Verfügung, E. 7.2.19 S. 15).\n\naa) Die Gesuchstellerin legt in ihrer Berufungsschrift vom 7. Dezember 2015\ndar, weshalb für Steuern ein monatlicher Betrag von Fr. 1‘640.00 in ihren Bedarf aufzunehmen sei (KG-act. 1, S. 7-9 Rz 14 f.). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 bringt die Gesuchstellerin neu vor, ihre monatliche Steuerlast\nhabe sich im Jahre 2014 auf Fr. 1‘206.35, im Jahre 2015 auf Fr. 2‘322.61 und\nim Jahre 2016 auf Fr. 1‘904.20 belaufen. Sie reicht diesbezüglich neue Unterlagen ins Recht (KG-act. 24, S. 10 f. Rz 22-24; KG-act. 26-30). Der Gesuchsgegner wendet ein, die Vorinstanz habe den Steuerbetrag der Gesuchstellerin\nauf Fr. 600.00 pro Monat geschätzt, diesen aber wegen seiner Anerkennung\nauf Fr. 800.00 erhöht (KG-act. 8, S. 8-10 Rz 22-27). Die Gesuchstellerin habe\neinen Teil ihrer Unterlagen (KG-act. 24/26 und 24/27) verspätet eingereicht\nund könne damit nicht gehört werden. Insoweit die Gesuchstellerin provisori-\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nsche Steuerrechnungen ins Recht lege, seien diese nicht massgebend, da sie\nerfahrungsgemäss Korrekturen unterlägen. Ausserdem müsse die Gesuchstellerin seit der Mündigkeit von E.________ deren Unterhaltsbeiträge nicht\nmehr versteuern, was zu einer entsprechenden Reduktion der Steuern führe.\nDer Gesuchsgegner bestreitet eine monatliche Steuerbelastung der Gesuchstellerin von Fr. 1‘904.20 (KG-act. 29, S. 6 Rz 20).\n\nDie Gesuchstellerin erhielt die von ihr mit Eingabe vom 19. Dezember 2016\ndem Kantonsgericht neu eingereichten Steuerunterlagen im April, Mai und\nEnde September bzw. anfangs Oktober 2016 (KG-act. 24; KG-act. 24/26 bis\n24/29). Damit unterliess es die Gesuchstellerin, diese neuen Unterlagen ohne\nVerzug bzw. möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw. binnen einer\noder zwei Wochen seit Entdecken dem Kantonsgericht einzureichen, weshalb\nsie damit nicht gehört werden kann (vgl. E. 1c vorne). Bei der Ermittlung des\nSteuerbedarfs der Gesuchstellerin ist deshalb von der Veranlagungsverfügung\n2012 auszugehen, die bei Einbezug von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von\ninsgesamt Fr. 104‘112.00 ein steuersatzbestimmendes Einkommen von\nFr. 17‘500.00 (Kanton) bzw. Fr. 35‘500.00 (Bund) ausweist (Vi-KB V/7).\n\nbb) Die Vorinstanz rechnete zum steuerbaren Einkommen gemäss Veranlagungsverfügung 2012 Fr. 51‘888.00 hinzu (zu bezahlende Unterhaltsbeiträge\ndes Gesuchsgegners von Fr. 13‘000.00 pro Mt. x 12 = Fr. 156‘000.00\n./. Fr. 104‘112.00) und schätzte anhand des Steuerrechners eine Steuerbelastung zwischen Fr. 7‘000.00 und Fr. 8‘000.00 pro Jahr, was monatlich ca.\nFr. 600.00 ergäben. Da der Gesuchsgegner einen monatlichen Steuerbetrag\nvon Fr. 800.00 zugestanden habe, bleibe es bei diesem Betrag (angef. Verfügung, E. 7.2.19 S. 15).\n\n"}