{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a16fef827c569e66da33d6045de13d3c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2015_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2015_78", "Checksum": "70250d159995394b60d19cac413dc9f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2015 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.03.2017 ZK2 2015 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (Ehegatten- und Kinderunterhalt); (EGV-SZ 2017 A 2.2) | Vors. Massnahmen Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:50", "Checksum": "5f765224b233fb40afa3f42b38029028", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.03.2017 ZK2 2015 78\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (Ehegatten- und Kinderunterhalt); (EGV-SZ 2017 A 2.2) | Vors. Massnahmen Scheidung\n\naa) Der Gesuchsgegner anerkennt lediglich Krankenkassenprämien in der\nHöhe von Fr. 322.95 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2017. Es\nsei keine maximal hohe Krankenkassenprämie, sondern eine adäquate Versicherungslösung zu wählen (Hausarztmodell, inkl. Unfall, Franchise von\nFr. 2‘000.00, Top-Privatversicherung). Mit Beginn ihres Studiums im Herbst\n2017 könne E.________ als Studentin Verbilligungen und Prämienrabatte\nbeantragen (KG-act. 22, S. 3 f. Rz 6-9). Die Gesuchstellerin wendet ein,\nE.________ bleibe genau so versichert wie bis anhin. Nur weil ihre Tochter\nvolljährig geworden sei, hätten sich die Krankenkassenprämien stark erhöht.\nBei den aktuellen Gesundheitskosten im Jahre 2016 von Fr. 1‘631.40 würde\ndie Ersparnis bei einer Wahlfranchise von Fr. 2‘000.00 pro Jahr praktisch aufgebraucht. Wegen der Unterhaltsbeiträge, welche die Gesuchstellerin und die\nbeiden Kinder vom Gesuchsgegner erhalten würden, werde E.________ keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben (KG-act. 24, S. 3-5 Rz 3-8).\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nbb) Die Gesuchstellerin vermag glaubhaft darzulegen, dass E.________ im\nJahre 2016 bisher Gesundheitskosten von Fr. 1‘631.50 auslöste, wobei\nFr. 1‘061.60 (bzw. Fr. 88.45 pro Monat) das KVG betrafen. Insoweit ist klar,\ndass bei einer jährlichen Wahlfranchise von Fr. 2‘000.00 wegen den höheren\nselber zu tragenden Gesundheitskosten ein Teil der Ersparnis von monatlich\nFr. 99.10 (Fr. 318.55 – Fr. 219.45; KG-act. 19/2 und 22/1) wieder zunichte\ngemacht würde. Daher und in Anbetracht der sehr günstigen finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Grundversicherung für E.________ eine die Mindestfranchise von Fr. 300.00 übersteigende Franchise zu wählen wäre.\n\nZu prüfen ist, ob die Krankenkassenprämien wegen allfälligen Erhalts einer\nPrämienverbilligung zu reduzieren sind. Befindet sich die junge erwachsene\nPerson am 1. Januar 2017 in Ausbildung, besteht zusammen mit den Eltern\nein Gesamtanspruch (KG-act. 24/10, S. 6), vorliegend zusammen mit der Gesuchstellerin. Relevant ist neben dem Reinvermögen das Reineinkommen\ngemäss direkter Bundessteuer (KG-act. 24/10, S. 7). Grundsätzlich bestand\nfür das Jahr 2016 für eine alleinstehende Person mit zwei Kindern kein Anspruch mehr auf Prämienverbilligung, wenn das Einkommen Fr. 64‘146.00\nübersteigt (KG-act. 24/10, S. 8). Die Gesuchstellerin behauptet mit Berufungsschrift vom 7. Dezember 2015 bzw. mit entsprechender Beilage 6 ein steuerbares Einkommen für den Bund von Fr. 146‘000.00 (vgl. KG-act. 1/6).\nGemäss provisorischer Steuerrechnung 2015 vom 27. September 2016 belief\nsich das satzbestimmende Einkommen der Gesuchstellerin für die direkte\nBundessteuer auf Fr. 182‘100.00 (KG-act. 24/29). E.________ wird somit voraussichtlich keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben.\n\ncc) Die Gesuchstellerin macht hinsichtlich VVG eine Prämie von Fr. 149.80\npro Monat geltend. Mitversichert sind dieselben Risiken wie im Jahre 2014\nund 2015 (vgl. KG-act. 24/1, S. 2; Vi-KB 1/81 und 2/9). Es geht daher nicht an,\nKantonsgericht Schwyz 18\n\ndass der Gesuchsgegner lediglich die Prämie für die Spitalversicherung private Abteilung Hospital Top Liberty von monatlich Fr. 103.50 finanzieren will (vgl.\nKG-act. 22/1). Dies gilt umso mehr, als er für sich selber die gleichen Risiken\nversichert hat (vgl. KG-act. 22/2).\n\ndd) Nach dem Gesagten sind ab 1. Januar 2017 Krankenkassenprämien\nvon monatlich Fr. 468.35, wie von der Gesuchstellerin verlangt, in den Bedarf\nvon E.________ aufzunehmen. Somit erhöht sich der betreffende Bedarf um\nFr. 297.45 pro Monat (Fr. 468.35 ./. Fr. 170.90).\n\nd) Zusammenfassend ergeben sich im Vergleich zur vorinstanzlichen Berechnung des monatlichen Bedarfs für E.________ folgende Änderungen: Die\nKosten für die „weiteren Hobbies“ sind um Fr. 41.00 höher, die Zahnarztkosten sind um Fr. 150.00 (bis 31. Mai 2016), Fr. 100.00 (01.06.16 - 31.12.17)\nbzw. Fr. 182.00 (ab 1. Januar 2018) tiefer und die Krankassenprämien erhöhten sich per 1. Januar 2017 auf Fr. 297.45. Somit ergibt sich ein monatlicher\nMinderbedarf von Fr. 109.00 (bis 31. Mai 2016) und Fr. 59.00 (01.06.16 –\n31.12.16) bzw. ein monatlicher Mehrbedarf von Fr. 238.45 (01.01.17 –\n31.12.17) und Fr. 156.45 (ab 1. Januar 2018).\n\ne) Der Gesuchsgegner bringt vor, die nicht vom Kinderbedarf abgezogene\n„Familienzulage“ von je Fr. 250.00, soweit sie nicht für Steuern verwendet\nwerde, sei im Restbetrag zur Deckung allfälliger zusätzlicher Kosten der Kinder zu benutzen (KG-act. 8, S. 12 Rz 34). Die Gesuchstellerin äussert sich an\ndieser Stelle nicht dazu (vgl. KG-act. 10, S. 14 Rz 42).\n\nDer Einwand des Gesuchsgegners vermag zu überzeugen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vom Bedarf jedes unterhaltsberechtigten\nKindes in jedem Fall dessen Kinder- oder Ausbildungszulage abzuziehen, da\ndiese ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmten Leistungen\nKantonsgericht Schwyz 19\n\n"}