{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a16fef827c569e66da33d6045de13d3c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2015_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2015_78", "Checksum": "70250d159995394b60d19cac413dc9f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2015 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.03.2017 ZK2 2015 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (Ehegatten- und Kinderunterhalt); (EGV-SZ 2017 A 2.2) | Vors. Massnahmen Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:50", "Checksum": "5f765224b233fb40afa3f42b38029028", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.03.2017 ZK2 2015 78\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (Ehegatten- und Kinderunterhalt); (EGV-SZ 2017 A 2.2) | Vors. Massnahmen Scheidung\n\nund Nahrungskosten anfielen, wenn die Kinder (während einer Woche) abwesend seien (KG-act. 8, S. 12 Rz 34). Die Gesuchstellerin hält diesbezüglich\nfest, dass der Grundbetrag für E.________ von Fr. 900.00 nicht nur Nahrung,\nsondern auch Kleidung und Schuhe beinhalte. Die maximalen Nahrungskosten von Fr. 450.00 pro Monat vermöchten die Kosten für einen Sprachaufenthalt nicht zu kompensieren (KG-act. 10, S. 14 Rz 42). Damit gesteht die Gesuchstellerin aber zu Recht ein, dass während der Bildungsreisen von\nE.________ Zuhause weniger Nahrungskosten anfallen. Daher werden die\nmonatlich um Fr. 50.00 höheren Bildungskosten (Fr. 74.20 ./. Fr. 25.00) teilweise dadurch kompensiert, dass während der Bildungsreisen, im Durchschnitt eine Woche pro Jahr, sich die Kosten für die Nahrung von E.________,\ndie in einem Monat max. Fr. 450.00 betragen, um Fr. 105.00 (Fr. 450.00 : 30 x\n7) auf Fr. 345.00, auf das ganze Jahre bezogen mithin um ca. Fr. 9.00 pro\nMonat (1/12 von Fr. 105.00), reduzieren. Aus diesem Grund ist der von der\nVor-instanz unter der Position „weitere Hobbies“ in den Bedarf von\nE.________ aufgenommene Betrag von monatlich Fr. 145.50 lediglich um\nrund Fr. 41.00 (Fr. 50.00 ./. Fr. 9.00) auf Fr. 186.50 zu erhöhen.\n\nb) aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, die von der Vorinstanz in den Bedarf\nvon E.________ aufgenommenen Kosten für die Zahnkorrekturbehandlung\nvon Fr. 200.00 pro Monat würden ab 1. Januar 2017 nicht mehr anfallen, da\ndiese Behandlung im Jahre 2013 aufgenommen worden und eine solche bei\nJugendlichen in der Regel nach vier Jahren abgeschlossen sei (KG-act. 22,\nS. 4 Rz 10). Da die Gesuchstellerin glaubhaft darzulegen vermag, dass die\nZahnkorrekturbehandlung von E.________ bereits im Jahre 2007 begann (vgl.\nKG-act. 24, S. 6 Ziff. 9; KG-act. 24/11), vermag das Argument des Gesuchsgegners betreffend die Dauer einer Zahnbehandlung von vier Jahren nicht zu\nüberzeugen. Ausserdem hält Dr. I.________ mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 fest, dass im Jahre 2017 für E.________ voraussichtlich kieferorthopädische Behandlungskosten von ca. Fr. 1‘200.00 anfallen würden (KG-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nact. 24/19). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Schreiben\nunglaubhaft sein soll, zumal in den Jahren 2015 und 2016 durchschnittlich\nKosten in vergleichbarer Höhe anfielen (vgl. E. 2.2b/bb nachfolgend). Daher\nist darauf abzustellen. Es kann somit offen bleiben, ob das Vorbringen des\nGesuchsgegners ein unechtes und somit unzulässiges Novum darstellt, wie\ndie Gesuchstellerin behauptet (KG-act. 24, S. 6 Rz 10 und 12; KG-act. 31,\nS. 4 Rz 6) und was vom Gesuchsgegner bestritten wird (KG-act. 29, S. 3\nRz 8). Ab dem Jahre 2018 sind indessen keine Zahnkorrekturbehandlungskosten mehr glaubhaft gemacht. Es ist auch nicht anzunehmen, dass dann\nnoch weitere solche Kosten anfallen werden, da E.________ anfangs 2018\nbereits 19 ½ Jahre alt sein wird.\n\nbb) Für zahnärztliche Behandlungen im Jahre 2014 reichte die Gesuchstellerin nur eine Rechnung von Dr. I.________ ins Recht und zwar jene vom\n29. Juni 2015 im Betrag von Fr. 599.95 (Vi-KB 5/8 = KG-act. 24/12). Für das\nJahr 2015 sind Kosten für solche Behandlungen von insgesamt Fr. 1‘638.50\n(zuzüglich Fr. 210.00 für gewöhnliche zahnärztliche Behandlungen und Dentalhygienikerarbeiten) glaubhaft gemacht (KG-act. 24/13-24/16 [KG-act. 24/13\n= Vi-KB 5/9]). Im Jahre 2016 beliefen sich die zahnärztlichen Kosten auf total\nFr. 637.85 (KG-act. 24/17 f.). Somit betrugen diese Kosten in den Jahren 2014\nbis 2016 insgesamt Fr. 3‘086.30. Jene Kosten für das Jahr 2017 werden voraussichtlich rund Fr. 1‘200.00 betragen (vgl. E. 2.2b/aa vorne). Zu beachten\nist allerdings, dass nach den eigenen Angaben der Gesuchstellerin die Krankenkasse 50 % dieser Kosten übernahm (vgl. vorsorgliches Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 25 Rz 55), aber nur bis zur Volljährigkeit von\nE.________, also bis Mai 2016 (vgl. KG-act. 31, S. 4 Rz 7 und KG-act. 31/1),\nund insoweit es sich nicht um Kosten für gewöhnliche zahnärztliche Behandlungen oder Dentalhygienikerarbeiten handelt. Aus diesen Gründen sind unter\ndem Titel Zahnarzt bis und mit Mai 2016 gerundet Fr. 50.00 pro Monat\n(Fr. 599.95 + Fr. 1‘638.50 + [5/12 x Fr. 637.85 = Fr. 265.80] = Fr. 2‘504.25;\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nFr. 2‘504.25 : 2 = Fr. 1‘252.10; Fr. 1‘252.10 + Fr. 210.00 = Fr. 1‘462.10; davon\n1/29 = Fr. 50.40) in die Kostenrechnung von E.________ aufzunehmen, mithin\nFr. 150.00 weniger als von der Vorinstanz berücksichtigt. Ab Juni 2016 erhöhen sich diese Kosten auf ca. Fr. 100.00 pro Monat ([7/12 x Fr. 637.85]\n= Fr. 372.00; Fr. 372.00 + Fr. 1‘200.00 = Fr. 1‘572.00; davon 1/19 = Fr. 82.75;\nplus Fr. 18.00 für gewöhnliche zahnärztliche Behandlungen oder Dentalhygienikerarbeiten). Ab 1. Januar 2018 werden nur mehr die Kosten für gewöhnliche zahnärztliche Behandlungen und Dentalhygienikerarbeiten anfallen, also\nmonatlich Fr. 18.00.\n\nc) Die Gesuchstellerin vermag glaubhaft zu belegen, dass die monatlichen\nKrankenkassenprämien für E.________ seit 1. Januar 2017 nicht mehr bloss\nFr. 170.90 (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2.8 S. 20), sondern Fr. 468.35 betragen (KG-act. 19, S. 3 Rz 3 sowie 19/2 und 19/3).\n\n"}