{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a16fef827c569e66da33d6045de13d3c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2015_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2015_78", "Checksum": "70250d159995394b60d19cac413dc9f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2015 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Massnahmen Scheidung\n\n2.2 Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren die Erhöhung der\nvon der Vorinstanz gesprochenen monatlichen Beiträge an den Unterhalt für\ndie Tochter E.________ von Fr. 2‘778.45 auf Fr. 2‘917.45 (01.03.2014 bis\n31.07.2015) sowie von Fr. 2‘798.45 auf Fr. 2‘937.45 (ab 01.08.2015 bis\n31.12.2016) bzw. auf Fr. 3‘234.90 (ab 01.01.2017). Dazu ist die Gesuchstellerin auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters von E.________ per 16. Mai\n2016 berechtigt, da sie von ihrer Tochter am 15. November 2016 bevollmächtigt wurde, deren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Gesuchsgegner insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren betr. vorsorgliche Massnahmen geltend zu machen (KG-act. 19/1). Daher sind die strittigen drei Bedarfsposition\nfür E.________ zu prüfen: Die weiteren Hobbies, die zahnärztlichen Kosten\nsowie die Höhe der Krankenkassenprämien ab 1. Januar 2017.\n\na) Die Vorinstanz setzte den monatlichen Betrag für „weitere Hobbies“ von\nE.________ auf Fr. 145.50 fest (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2.6 S. 19 f. und\nE. 12.1 S. 33 f.).\n\naa) Die Gesuchstellerin will unter diesem Titel monatlich insgesamt\nFr. 284.70 angerechnet haben. Zur Begründung führt sie aus, entgegen der\nAnnahme der Vorinstanz hätten die Kosten für den Sprachaufenthalt von\nE.________ nicht nur Fr. 300.00, sondern tatsächlich Fr. 1‘970.00 pro Jahr\nbetragen, also Fr. 139.00 mehr pro Monat. Dies rühre daraus her, dass\nE.________ im Herbst 2015 einen Sprachaufenthalt in Cambridge genossen\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nhabe. Zudem werde sie mit der Schule im Herbst 2016 an einer obligatorischen Bildungsreise teilnehmen, welche Fr. 700.00 koste (KG-act. 1, S. 10 f.\nRz 18 f.; KG-act. 1/7 und 1/8).\n\nbb) Die von der Gesuchstellerin neu eingereichten Unterlagen, Sprachaufenthalt in Cambridge und Bildungsreise (vgl. KG-act. 1/7 und 1/8), sind miteinzubeziehen, da diese erst vom 10. bzw. 20. November 2015 datieren und die\nangefochtene Verfügung bereits kurze Zeit später am 25. November 2015\nerging, was die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Januar 2016 auch darlegt (vgl. KG-act. 10, S. 14 Rz 43).\n\nNicht berücksichtigt werden können dagegen die neuen Behauptungen der\nGesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2016, wonach sich die\njährlichen Kosten an der Kantonsschule Ausserschwyz per 1. August 2016\nvon Fr. 500.00 auf Fr. 700.00 erhöhen würden sowie im Jahre 2015 und 2016\nfür E.________ Ausbildungskosten von total Fr. 5‘149.00 bzw. Fr. 3‘379.00\nangefallen seien (KG-act. 24, S. 7 Rz 15 f. und KG-act. 20/20-22). Zum einen\nsind darin auch Schulkosten enthalten, welche die Vorinstanz an anderer Stelle berücksichtigte (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2.9 S. 20 f.). Zum anderen sind\ndiese Vorbringen im erwähnten Umfang und die entsprechenden Unterlagen\nneu. Die Gesuchstellerin hätte sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren oder\nfrüher im Berufungsverfahren vortragen können, weshalb sie damit wegen des\nbeschränkten Novenrechts im Berufungsverfahren nicht gehört werden kann.\nDies gilt umso mehr, als die Gesuchstellerin ihre Novenberechtigung nicht\ndarlegt (vgl. dazu E. 1c vorne).\n\nDamit steht fest, dass für Bildungsreisen von E.________ im Jahre 2015 und\n2016 Kosten von insgesamt Fr. 2‘670.60 anfielen. Die Gesuchstellerin verlangt insbesondere für ihre Tochter E.________ Unterhaltsbeiträge ab 1. März\n2014. Sie behauptet aber nicht, im Jahre 2014 Ausgaben für Bildungsreisen\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nvon E.________ getätigt zu haben. Gestützt darauf wären in den Jahren 2014\nbis 2016 für Bildungsreisen durchschnittlich rund Fr. 890.00 pro Jahr\n(Fr. 2‘670.60 : 3) bzw. Fr. 74.20 pro Monat, also nicht nur Fr. 300.00 pro Jahr\nbzw. Fr. 25.00 pro Monat, wie von der Vorinstanz berücksichtigt, in die Bedarfsrechnung von E.________ aufzunehmen. Nicht zu hören ist der Gesuchsgegner mit seinem Vorbringen in der Eingabe vom 6. Januar 2017, wonach sich der Sprachaufenthalt im Ausland nicht wiederhole (KG-act. 29, S. 5\nRz 15). Denn diese neue Behauptung erfolgt wegen der im Berufungsverfahren geltenden Novenrechtsbeschränkung verspätet (vgl. E. 1c vorne).\n\ncc) Der Gesuchsgegner wendet ein, die Bildungsreise im Jahre 2016 trete\nanstelle des Schullagers, weshalb der grösste Teil davon unter dem Titel „Lagerkosten“ bereits in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt sei (KG-act. 8,\nS. 12 Rz 34). Die Gesuchstellerin hält dagegen, zu den Sprachaufenthalten\nund sonstigen Schullagern kämen noch das Pfadi- und das Skilager hinzu. Sie\nverweist dabei auf das vorsorgliche Massnahmebegehren vom 28. Februar\n2014, S. 21 ff. und 27 (KG-act. 10, S. 14 Rz 42). Die Gesuchstellerin machte\ndie Kosten für das behauptete Pfadilager in Belgien unter dem Titel „Ferien“\ngeltend (vorsorgliches Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 21\nZiff. 45), weshalb diese nicht nochmals unter dem Titel „weitere Hobbies“ miteinbezogen werden können, was die Vorinstanz denn auch nicht tat (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2.6 S. 19). Dagegen sind die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für das Schneesportlager von Fr. 510.00 (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2.6 S. 19 mit Hinweis auf Vi-KB 3/9) nicht in den Bildungskosten\nenthalten und somit zusätzlich zu beachten. Somit vermögen beide Vorbringen der Parteien nicht zu überzeugen.\n\nDer Gesuchsgegner weist darauf hin, dass die Gesuchstellerin allfällige kleinere Differenzen von einmalig anfallenden Kosten aus dem vorinstanzlich\nfestgesetzten Unterhaltsbeitrag zu zahlen habe, zumal geringere Haushalts-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n"}