{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a16fef827c569e66da33d6045de13d3c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2015-78_2017-03-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2015_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e82d0d2c583a32488a2489901ebda7b1d6d4c98b5850074bfa3ff5ce6de8090b578805ec0168d8cc19a8802ead90d62cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2015_78", "Checksum": "70250d159995394b60d19cac413dc9f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2015 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Diese Bestimmung gilt auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III\n617 E. 4.5.2 S. 620). Das Gericht ist diesfalls verpflichtet, alle notwendigen\nund geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten\nSachverhalt zu ermitteln. Beweise, welche für den Entscheid wesentlich sind,\nhat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien abzunehmen\n(Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2013, N 12 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Beweisabnahme von Amtes wegen gilt\nindessen nicht schrankenlos. Insbesondere ist eine willkürfreie antizipierte\nBeweiswürdigung zulässig. Das bedeutet, dass das Gericht auf die Abnahme\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nvon weiteren Beweisen verzichten kann, wenn es diese von vornherein als\nnicht für geeignet hält, den entscheiderheblichen Sachverhalt zu klären oder\nwenn das Gericht seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen\nBeweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten. Dem Gericht steht dabei\nein weites Ermessen zu (Steck, a.a.O., N 17 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen\nauf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\nc) Das Gericht berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel bis zur\nUrteilsberatung, wenn es wie vorliegend den Sachverhalt von Amtes wegen\nabzuklären hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass diese Bestimmung nur auf das Verfahren vor der ersten Instanz\ngilt. Art. 317 ZPO betrifft das Berufungsverfahren und enthält keinen Verweis,\nauch keine Spezialregel für das vereinfachte Verfahren oder für den Fall, in\nwelchem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt. Die Untersuchungsmaxime sagt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien selber\nneue Tatsachen oder neue Beweismittel anrufen können. Diese Frage ist für\ndie erste Instanz in Art. 229 Abs. 3 ZPO und für die Berufung in Art. 317 Abs.\n1 ZPO geregelt (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f. = Pra 2013 Nr. 26). Art. 317\nZPO kommt deshalb trotz unbeschränkter Untersuchungsmaxime nur nach\nMassgabe und unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zur Anwendung. Danach werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden\nund trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. „Ohne Verzug“ bedeutet möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw. binnen einer oder zwei Wochen seit Entdecken (Spühler, in:\nSpühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO) bzw. innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssen des Novums oder auch innert einer\nvom Gericht der Partei angesetzten Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift,\nwenn die Partei während der Frist Kenntnis von einem Novum erlangt\nKantonsgericht Schwyz 10\n\n(Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 47 f. zu Art. 317 ZPO). Die\nnovenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die neuen\nBeweismittel sowie die Novenvoraussetzungen substantiieren und beweisen\n(Reetz/Hilber, a.a.O., N 34, 49 und 60 f. zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O.,\nN 10 zu Art. 317 ZPO).\n\n2. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Bezahlung von\nmonatlichen Beiträgen an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin in\nder Höhe von Fr. 7‘697.35 ab 1. März 2014 sowie von Fr. 2‘778.45 (ab\n01.03.2014 bis 31.07.2015) bzw. Fr. 2‘798.45 (ab 01.08.2015) an E.________\nund von Fr. 2‘403.10 (ab 01.03.2014 bis 31.07.2015) bzw. Fr. 2‘467.90 (ab\n01.08.2015) für F.________ (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Die\nVor-instanz errechnete jeden einzelnen Gesamtbedarf der Parteien und der\nbeiden Kinder (angef. Verfügung, E. 12.1 S. 33 f.). Sie schloss daraus, dass\nsämtliche Bedürfnisse aller Parteien mit dem vom Gesuchsgegner erzielten\nMonatseinkommen von Fr. 22‘296.05 (angef. Verfügung, E. 10 S. 30 f.) gedeckt werden könnten. Darum verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller\nzur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe der jeweiligen Bedarfspositionen der Gesuchstellerin, von E.________ und von F.________ (angef.\nVerfügung, E. 12.1 S. 34 f.).\n\n2.1 Mit Berufungsschrift vom 7. Dezember 2015 ficht die Gesuchstellerin\nden von der Vorinstanz auf Fr. 2‘403.10 (ab 01.03.2014 bis 31.07.2015) bzw.\nFr. 2‘467.90 (ab 01.08.2015) festgelegten monatlichen Beitrag an den Unterhalt für das Kind F.________ nicht an (vgl. angef. Verfügung, Dispositivziff.\n3.2 und KG-act. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 1 und 2). Die Gesuchstellerin tut dies aber\nmit Eingabe vom 16. November 2016, indem sie für F.________ ab 1. Januar\n2017 neu einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘491.25 fordert, da\nsich die monatlichen Krankenkassenprämien von Fr. 153.40 um Fr. 23.35 auf\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nFr. 176.75 erhöhen würden (KG-act. 19, S. 2 Antrag Ziff. 2). Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 einen Unterhaltsbeitrag für F.________ ab 1. Januar 2017 von Fr. 2‘499.00 pro Monat\n(KG-act. 22, S. 3 Rz 3 und 5). Zufolge Anerkennung durch den Gesuchsgegner ist der monatliche Unterhaltsbeitrag für F.________ ab 1. Januar 2017 auf\nFr. 2‘499.00 festzusetzen. Insoweit ist die Berufung gutzuheissen.\n\n"}