1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 400.00 gehen zulasten der Kantonsgerichtskasse. Der geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 1‘500.00 wird ihr zurückerstattet.