4. Zufolge Gutheissung der Beschwerde und den übereinstimmenden Anträgen der Parteien ist von einer förmlichen Belehrung über die innert 30 Tagen nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG und Art. 93 BGG mögliche Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 8‘588.60) abzusehen;- Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen: