Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003, letzte Revision am 7. Dezember 2010, Ziff. II) und in Berücksichtigung des Aufwandes und der Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (vgl. § 2 GebTRA).