c) Die Beschwerdeführerin erhielt die Klagebewilligung unbestrittenermassen am 26. September 2013 zugestellt, so dass die Frist zur Einreichung der Klage grundsätzlich am 26. Dezember 2013 endete. Damit fielen neun Tage der laufenden Frist zur Klageeinreichung in die Gerichtsferien. Die Gültigkeit der Klagebewilligung verlängerte sich dementsprechend bis zum 11. Januar 2014. Weil dies ein Samstag war, endete die Frist zur Einreichung der Klage in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am darauffolgenden Montag, den 13. Januar 2014. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Klage am 13. Januar 2014 somit rechtzeitig ein. Auf die Klage ist einzutreten.