Eine sachgerechte Begründung dieser Lehrmeinung fehlt gänzlich und ist auch nicht ersichtlich. Die Konsequenz daraus wäre, dass die Partei, deren Monatsfrist (vor Berücksichtigung des Fristenstillstands) nach den Gerichtsferien endet, bessergestellt wäre als jene Partei, deren Fristenende (vor Berücksichtigung des Fristenstillstands) in die Gerichtsferien fällt. Für Letztere würde dies eine Verkürzung der gesetzlichen Frist bedeuten, was aber dem Zweck der Gerichtsferien zuwiderläuft. Der einzelnen, von der Vorinstanz zitierten Lehrmeinung, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die Frist für die Einreichung der Klage nach Art. 209 Abs. 3