b) Die Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO bewirken die Unterbrechung einer bereits laufenden Frist. Dies bedeutet, dass eine laufende Frist während der Feriendauer ruht und erst nach deren Ende weiterläuft (Hoff- mann-Nowotny, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 145 N 4; Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 145 N 6). Für die Berechnung der Unterbrechung einer Monatsfrist wird zunächst das Ende der Frist ohne Berücksichtigung der Gerichtsferien und Art. 142 Abs. 3 ZPO festgelegt.