2. a) Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung zwischen den Parteien, erteilt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese berechtigt die klagende Partei während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Gesetzliche Fristen stehen unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), wobei dies nicht für das Schlichtungsverfahren gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO bezieht sich jedoch nur auf das Schlichtungsverfahren im eigentlichen Sinn (Art. 202 bis 207 ZPO), nicht aber auf die Klagefristen von Art.