b) Gegen diese Verfügung vom 21. Januar 2014 reichte die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 3. Februar 2014 rechtzeitig Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.________, eventualiter zulasten der Staatskasse (act. 1). Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Frist zur Einreichung der Klage am 26. September 2013 zu laufen begonnen habe. Das Ende der dreimonatigen Frist wäre auf den 26. Dezember 2013 gefallen.