1. a) Die A.________ AG erhob am 13. Januar 2014 beim Bezirksgericht Höfe gegen C.________ eine Forderungsklage in Höhe von insgesamt Fr. 8‘588.60 (Vi-act. A.I). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe trat mit Verfügung vom 21. Januar 2014 nicht auf diese Klage ein mit der Begründung, die Klagebewilligungsfrist sei abgelaufen. Das Vermittleramt Höfe habe die Klagebewilligung am 24. September 2013 ausgestellt und gemäss Angaben der A.________ AG dieser am 25. September 2013 zugestellt. Die dreimonatige Frist zur Einreichung der Klage habe am 26. September 2013 zu laufen begonnen und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 3. Januar 2014 geendet.